Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1 · #geltungsbereich1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Inhalt, Umfang, Voraussetzungen, Laufzeit, Zahlungsmodalitäten, Leistungsansprüche, Ausschlüsse und Pflichten im Zusammenhang mit folgenden Produkten der GNG AG:
- GNG Care
- GNG Protect
- GNG Liquids
Die Produkte sind Angebote der GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau.
1.2 Vertragsabschluss
Mit Abschluss eines oder mehrerer dieser Produkte bestätigt der Kunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Der Vertragsabschluss kann schriftlich, elektronisch oder über einen digitalen Konfigurator erfolgen. Eine elektronische Bestätigung, elektronische Signatur oder Zustimmung per Checkbox gilt als verbindliche Annahme dieser AGB, sofern der Kunde vor Abschluss die Möglichkeit hatte, diese AGB einzusehen.
1.3 Vertragsbestandteile
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus:
- dem individuell abgeschlossenen Vertrag
- der gewählten Produktkombination
- diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- allfälligen besonderen Vereinbarungen im Vertrag
- allfälligen schriftlichen Freigaben oder Zusatzvereinbarungen der GNG AG
Bei Widersprüchen zwischen dem individuell abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB geht der individuell abgeschlossene Vertrag vor.
1.4 Zweck der Produkte
Die Produkte dienen der langfristigen Bindung des Kunden an die Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen der GNG AG. Im Gegenzug erhält der Kunde je nach gewähltem Produkt eine vertraglich definierte Absicherung von Service-, Wartungs-, Flüssigkeits-, Reparaturkosten sowie Garantie- bzw. Schutzleistungen.
1.5 Produktkombination
Die Produkte können einzeln oder miteinander kombiniert werden. Der Leistungsanspruch besteht nur für jene Produkte, welche im individuellen Vertrag ausdrücklich ausgewählt und abgeschlossen wurden.
1.6 Keine freie Werkstattwahl
Die Produkte sind grundsätzlich an die GNG AG gebunden. Leistungen aus GNG Care und GNG Liquids können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Für GNG Protect können in Ausnahmefällen auch von der GNG AG ausdrücklich autorisierte Firmen, Betriebe oder Werkstätten zugelassen werden. Eine solche Autorisierung muss vorgängig und schriftlich durch die GNG AG erfolgen.
Definitionen
2 · #definitionen2.1 GNG AG
Als GNG AG gilt die GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau, sowie die von der GNG AG bezeichneten oder autorisierten Standorte, Betriebe und Abteilungen.
2.2 Fahrzeug
Als Fahrzeug gilt das im Vertrag bezeichnete Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgestellnummer beziehungsweise VIN. Die Produkte gelten ausschliesslich für dieses Fahrzeug.
2.3 Kunde
Als Kunde gilt die im Vertrag genannte natürliche oder juristische Person. Bei einem Halterwechsel gilt der neue Halter erst dann als Kunde im Sinne dieser AGB, wenn der Halterwechsel der GNG AG schriftlich mitgeteilt wurde und die GNG AG die Übertragung bestätigt hat.
2.4 Vertrag
Als Vertrag gilt die individuell abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Kunden und der GNG AG über eines oder mehrere der Produkte GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids.
2.5 Service- und Wartungsarbeiten
Service- und Wartungsarbeiten sind sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Arbeiten zur Erhaltung der Betriebs-, Verkehrs- und Funktionssicherheit des Fahrzeugs. Dazu gehören insbesondere:
- Inspektionen
- Servicearbeiten
- Wartungsarbeiten
- Ölwechsel, sofern Bestandteil des gewählten Produkts
- Prüf- und Kontrollarbeiten gemäss Herstellervorgaben
- technische Serviceaktionen
- Rückrufe
- vom Hersteller vorgeschriebene Software-Updates
2.6 Unterhaltsarbeiten
Unterhaltsarbeiten sind Arbeiten, die zur Erhaltung des ordnungsgemässen technischen Zustands des Fahrzeugs notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Reparaturen, Kontrollen, Einstellungen, Updates, Kalibrierungen und technische Massnahmen gemäss Herstellervorgaben.
2.7 Flüssigkeiten
Flüssigkeiten sind die gemäss Herstellervorgaben im Rahmen von Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten erforderlichen Betriebsflüssigkeiten. Dazu gehören insbesondere:
- Motoröl
- Bremsflüssigkeit
- Kühlmittel
- Scheibenwaschflüssigkeit
- AdBlue
- Getriebeöl
- Differentialöl
- weitere vom Hersteller vorgeschriebene Betriebsflüssigkeiten
Kraftstoff wie Benzin oder Diesel ist ausgeschlossen.
2.8 Verschleissteile
Verschleissteile sind Bauteile, die sich durch bestimmungsgemässen Gebrauch, Alterung oder normale Nutzung abnutzen. Dazu gehören insbesondere:
- Bremsbeläge
- Bremsscheiben
- Kupplung
- Reifen
- Wischerblätter
- Leuchtmittel
- Zahnriemen
- Keilriemen
- Spannrollen
- Umlenkrollen
- 12V-Batterie
Ob und in welchem Umfang Verschleissteile gedeckt sind, richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Produkt.
2.9 Technischer Defekt
Ein technischer Defekt liegt vor, wenn ein Bauteil seine vorgesehene technische Funktion nicht mehr erfüllt. Nicht als technischer Defekt gelten rein optische Mängel, altersbedingte Veränderungen, Geräusche ohne technische Auswirkung oder Komfortbeanstandungen ohne nachweisbaren technischen Mangel.
2.10 Technischer Mangel
Ein technischer Mangel ist ein Defekt oder eine Funktionsstörung mit Einfluss auf Funktion, Sicherheit, Betrieb oder bestimmungsgemässe Nutzung des Fahrzeugs.
2.11 Schadenfall
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein gedeckter technischer Defekt während der Vertragslaufzeit eintritt, der nach diesen AGB grundsätzlich leistungsberechtigt ist. Jeder technische Mangel wird separat beurteilt. Mehrere Schäden mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.
2.12 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist der vom Kunden pro gedecktem Schadenfall zu tragende Kostenanteil. Bei GNG Protect stehen je nach Vertrag folgende Varianten zur Verfügung: GNG Protect mit CHF 500.– Selbstbehalt oder GNG Protect ohne Selbstbehalt. Eine kilometerabhängige Kostenbeteiligung des Kunden an Arbeits- oder Materialkosten findet nicht statt. Vorbehalten bleibt einzig ein im Vertrag ausdrücklich vereinbarter Selbstbehalt sowie die maximale Entschädigungsgrenze gemäss diesen AGB.
2.13 Eurotax-Eintauschwert
Der Eurotax-Eintauschwert ist der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses durch Eurotax ermittelte Eintauschwert des Fahrzeugs. Dieser Wert dient als Grundlage für die maximale Entschädigungsgrenze.
2.14 Maximale Entschädigung
Die maximale Entschädigung pro Schadenfall beträgt 80 % des Eurotax-Eintauschwertes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es bestehen keine zusätzlichen Jahres- oder Vertragshöchstgrenzen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
2.15 Äussere Einwirkung
Äussere Einwirkungen sind Ereignisse, die nicht aus dem normalen technischen Fahrzeugbetrieb entstehen, insbesondere Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Hagel, Überschwemmung, Marderbiss, unsachgemässe Bedienung, Fremdeinwirkung sowie Gewalt- oder Elementarereignisse. Schäden aus äusserer Einwirkung sind nicht Bestandteil von GNG Protect.
2.16 Autorisierte Werkstatt
Eine autorisierte Werkstatt ist eine Firma, ein Betrieb oder eine Werkstatt, welche vorgängig und schriftlich durch die GNG AG zur Durchführung bestimmter Arbeiten freigegeben wurde. Eine Autorisierung gilt nur für den konkret freigegebenen Einzelfall und begründet keine generelle freie Werkstattwahl.
2.17 Elektronische Signatur
Eine elektronische Signatur ist eine digitale Bestätigung des Kunden, mit welcher der Vertrag, die AGB, die Datenschutzbestimmungen und die vereinbarten Pflichten akzeptiert werden.
2.18 Vertragsstartdatum
Das Vertragsstartdatum ist das im Vertrag definierte Datum, ab welchem die Vertragslaufzeit beginnt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Vertragsstartdatum beziehungsweise ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der Rechnung.
2.19 Vertragsende
Der Vertrag endet spätestens beim zuerst eintretenden Ereignis: Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, Erreichen der vereinbarten maximalen Kilometerleistung, Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung, Erreichen von 200'000 km Gesamtfahrleistung oder Vertragsauflösung gemäss diesen AGB.
2.20 Restwert
Ein Restwert ist der nicht verbrauchte rechnerische Anteil eines Produkts bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Eine Barauszahlung des Restwertes ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung kann ausschliesslich auf ein gleichartiges neues Produkt der GNG AG erfolgen und bedarf der Zustimmung der GNG AG.
Laufzeit, Kilometerleistung und Verlängerung
3 · #laufzeit3.1 Standardpaket
Das Standardpaket für GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids umfasst 24 Monate Laufzeit und maximal 50'000 km ab Vertragsbeginn. Massgebend ist das zuerst eintretende Ereignis.
3.2 Mindestlaufzeit
Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate. Ein Abschluss unter 24 Monaten ist nicht möglich, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes durch die GNG AG bestätigt wurde.
3.3 Verlängerungslogik
Jedes Produkt kann nach Ablauf der Grundlaufzeit jeweils um weitere 12 Monate verlängert werden. Pro Verlängerung um 12 Monate werden zusätzlich 25'000 km ab Vertragsbeginn abgedeckt.
| Vertragsdauer | Abgedeckte Kilometer ab Vertragsbeginn |
|---|---|
| 24 Monate | 50'000 km |
| 36 Monate | 75'000 km |
| 48 Monate | 100'000 km |
| 60 Monate | 125'000 km |
| 72 Monate | 150'000 km |
| 84 Monate | 175'000 km |
| 96 Monate | 200'000 km |
Die abgedeckten Kilometer verstehen sich zusätzlich zum Kilometerstand bei Vertragsbeginn. Beispiel: Beträgt der Kilometerstand bei Vertragsbeginn 80'000 km und wird ein Paket mit 24 Monaten abgeschlossen, endet der Leistungsanspruch spätestens bei 130'000 km Gesamtfahrleistung oder nach 24 Monaten.
3.4 Maximale Laufzeit und Gesamtfahrleistung
Unabhängig von der gewählten Vertragsdauer endet der Leistungsanspruch spätestens beim zuerst eintretenden Ereignis:
- Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung
- Erreichen von 200'000 km Gesamtfahrleistung
- Erreichen der vertraglich vereinbarten maximalen Kilometerleistung
- Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
- Vertragsauflösung gemäss diesen AGB
3.5 Voraussetzungen für eine Verlängerung
- Fahrzeug ist noch nicht älter als 10 Jahre
- Fahrzeug hat noch nicht 200'000 km erreicht
- Service- und Wartungspflicht wurde eingehalten
- keine offenen Zahlungen bestehen
- keine bekannten, nicht behobenen technischen Mängel vorliegen
- die GNG AG der Verlängerung zustimmt
3.6 Kombination der Produkte
GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids können einzeln oder parallel abgeschlossen werden. Im GNG Care ist immer kostenlos eine GNG Protect enthalten. Wird ein Produkt später zusätzlich abgeschlossen, beginnt für dieses Produkt eine eigene Vertragslaufzeit gemäss Vertrag.
3.7 Vertragsende
Der Vertrag endet automatisch beim zuerst eintretenden Ereignis (Vertragsdauer, Kilometerleistung, 10-Jahres-Grenze, 200'000-km-Grenze, ausserordentliche Vertragsauflösung oder Wegfall der Voraussetzungen).
Versicherbare Fahrzeuge
4 · #fahrzeuge4.1 Voraussetzungen
- Schweizer Immatrikulation
- maximal 10 Jahre ab erster Inverkehrssetzung
- maximal 200'000 km Gesamtfahrleistung
- nachvollziehbare Service- und Wartungshistorie
- keine bekannten technischen Vorschäden
- keine erheblichen Manipulationen oder nicht genehmigten Tuningmassnahmen
- Einhaltung der Herstellervorgaben
4.2 Nicht versicherbare Fahrzeuge
- Fahrzeuge über 10 Jahre ab erster Inverkehrssetzung
- Fahrzeuge über 200'000 km Gesamtfahrleistung
- Fahrzeuge ohne nachvollziehbare Wartungshistorie
- Fahrzeuge mit bestehenden technischen Schäden oder erheblichen Manipulationen
- Fahrzeuge mit nicht genehmigtem Tuning
- Fahrzeuge ohne Schweizer Immatrikulation
- Fahrzeuge, deren Zustand eine ordnungsgemässe Leistungserbringung nicht zulässt
- Fahrzeuge mit manipuliertem oder nicht nachvollziehbarem Kilometerstand
- Fahrzeuge, welche ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der GNG AG für besondere Einsatzzwecke verwendet werden
4.3 Beurteilungszeitpunkt
Massgebend für die Beurteilung der Produktfähigkeit sind der Zustand des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss sowie die im Vertrag erfassten Fahrzeugdaten. Die GNG AG ist berechtigt, den Abschluss eines Produkts abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Produktzuordnung und Bindung an die GNG AG
5 · #produktzuordnung5.1 Grundsatz
GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids sind Produkte der GNG AG und an die Einhaltung der im Vertrag und in diesen AGB definierten Pflichten gebunden.
5.2 GNG Protect
Voraussetzung für die Gültigkeit von GNG Protect ist die fristgerechte Durchführung sämtlicher vom Hersteller vorgeschriebenen Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausschliesslich bei der GNG AG oder bei von der GNG AG ausdrücklich autorisierten Stellen. Werden Arbeiten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung ausserhalb der GNG AG durchgeführt, erlischt der Leistungsanspruch aus GNG Protect per sofort.
5.3 GNG Care
GNG Care gilt ausschliesslich bei Durchführung sämtlicher Service- und Wartungsarbeiten bei der GNG AG. Leistungen aus GNG Care können nur bei der GNG AG bezogen werden, sofern keine vorgängige schriftliche Ausnahme besteht.
5.4 GNG Liquids
GNG Liquids gilt ausschliesslich im Zusammenhang mit Service- und Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben. Leistungen können nur bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Eintrittscheck
6 · #eintrittscheck6.1 Eintrittscheck bei fehlendem GNG-Service
Wurde der letzte Service vor Vertragsabschluss nicht bei der GNG AG durchgeführt, ist vor Vertragsbeginn ein Eintrittscheck erforderlich.
6.2 Kosten
Die Kosten für den Eintrittscheck betragen CHF 100.–.
6.3 Umfang
- allgemeine Zustandskontrolle
- Prüfung der Service- und Wartungshistorie
- Auslesen des Fehlerspeichers
- Probefahrt
- Dokumentation des Fahrzeugzustands
6.4 Terminvereinbarung
Ein Serviceberater der GNG AG nimmt zur Terminvereinbarung Kontakt mit dem Kunden auf.
6.5 Festgestellte Mängel
Bestehende Mängel, welche beim Eintrittscheck festgestellt werden, sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Vertragsbeginn behoben wurden. Die GNG AG ist berechtigt, den Abschluss abzulehnen, wenn der Eintrittscheck erhebliche technische Mängel, eine unvollständige Wartungshistorie oder sonstige Risiken aufzeigt.
Karenzfrist
7 · #karenzfrist7.1 Grundsatz
Für Neuabschlüsse von GNG Protect gilt eine Karenzfrist von 4 Wochen ab Vertragsbeginn. Während der Karenzfrist besteht kein Leistungsanspruch für Schäden, Defekte oder Mängel, welche vor oder während der Karenzfrist entstanden sind, festgestellt oder gemeldet werden.
7.2 Ausnahmen
- laufender Herstellergarantie
- bestehender Anschlussgarantie
- lückenlosem Garantieübergang
- direktem Anschluss an eine durch die GNG AG gewährte Occasionsgarantie
7.3 GNG Care und GNG Liquids
Für GNG Care und GNG Liquids gelten die vereinbarten Leistungen ab Vertragsstartdatum, sofern die Zahlung fristgerecht erfolgt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
GNG Care — Leistungsumfang
8 · #care8.1 Grundsatz
GNG Care ist ein Service-, Wartungs- und Reparaturkostenpaket der GNG AG. Es umfasst Service- und Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben sowie den Reparaturkostenschutz gemäss GNG Protect.
8.2 Enthaltene Leistungen
- Servicearbeiten gemäss Herstellervorgaben
- Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben
- Inspektionen
- notwendige Prüf- und Kontrollarbeiten
- definierte Verschleissteile
- Standardbremsanlage, sofern im Vertrag eingeschlossen
- gedeckte Reparaturkosten gemäss GNG Protect
- technische Defekte an gedeckten Bauteilen gemäss diesen AGB
8.3 Flüssigkeiten
GNG Care ist grundsätzlich ein Service- und Wartungspaket ohne Flüssigkeiten. Flüssigkeiten sind nur enthalten, wenn zusätzlich GNG Liquids abgeschlossen wurde oder wenn dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
8.4 Bremsanlagen
Enthalten ist die serienmässige Standardbremsanlage. Ausgeschlossen sind insbesondere Sport-, Brembo-, Akebono-, Keramik-, Sonder- und Hochleistungsbremsanlagen. Mehrkosten gegenüber einer Standardbremsanlage trägt der Kunde.
8.5 Bezug der Leistungen
Leistungen aus GNG Care können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden. Ein Anspruch auf Auszahlung, Barausgleich oder Bezug bei einer Drittwerkstatt besteht nicht.
8.6 Reifen
Reifen sind bei GNG Care immer ausgeschlossen (Sommer-, Winter-, Ganzjahresreifen, Reifenersatz, -wechsel, Auswuchten, Einlagerung, RDKS, Reifenschäden und Reifenverschleiss).
8.7 Enthaltener Reparaturkostenschutz
Bei Abschluss von GNG Care ist der Reparaturkostenschutz gemäss GNG Protect im Preis enthalten. Für gedeckte Reparaturen gelten die Bestimmungen zu GNG Protect (Schadenmeldung, Freigabe vor Reparaturbeginn, Ausschlüsse, maximale Entschädigung, allfälliger Selbstbehalt).
GNG Liquids — Leistungsumfang
9 · #liquids9.1 Grundsatz
GNG Liquids ist ein Produkt zur Abdeckung von Betriebsflüssigkeiten gemäss Herstellervorgaben.
9.2 Enthaltene Flüssigkeiten
- Motoröl
- Bremsflüssigkeit
- Kühlmittel
- Scheibenwaschflüssigkeit
- AdBlue
- Getriebeöl
- Differentialöl
- weitere vom Hersteller vorgeschriebene Betriebsflüssigkeiten
9.3 Ausschlüsse
- Kraftstoff wie Benzin oder Diesel
- separate Abgabe von Flüssigkeiten ohne Service- oder Wartungsereignis
- Flüssigkeiten ausserhalb der Herstellervorgaben
- Flüssigkeiten im Zusammenhang mit nicht freigegebenen Arbeiten
9.4 Bezug der Leistungen
Leistungen aus GNG Liquids können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Auszahlung, Barausgleich oder Bezug bei einer Drittwerkstatt besteht nicht.
GNG Protect — Leistungsumfang
10 · #protect10.1 Grundsatz
GNG Protect ist ein Reparaturkosten- bzw. Garantieschutzprodukt der GNG AG. Die Deckung orientiert sich grundsätzlich am Umfang der Herstellergarantie. Alle Bauteile, welche gemäss Herstellergarantie gedeckt wären, gelten grundsätzlich auch bei GNG Protect als gedeckt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.
10.2 Gedeckte Bereiche
- Motor
- Antrieb
- Getriebe
- Fahrwerk
- Lenkung
- Bremsanlage, soweit kein Verschleiss vorliegt
- elektrische Anlage
- elektronische Anlage
- Steuergeräte
- Assistenzsysteme
- Klimatisierung, soweit technischer Defekt vorliegt
- Infotainment, soweit technischer Defekt vorliegt
10.3 Selbstbehalt
- GNG Protect mit CHF 500.– Selbstbehalt pro gedecktem Schadenfall
- GNG Protect ohne Selbstbehalt
10.4 Separate Beurteilung je Schadenfall
Jeder technische Mangel wird separat beurteilt. Mehrere Schäden mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.
10.5 Technische Folgeschäden
Technische Folgeschäden, die nachweislich aus einem gedeckten Schaden resultieren, können im Rahmen dieser AGB gedeckt sein. Nicht gedeckt sind Folgeschäden durch Weiterfahrt trotz Warnmeldung, verspätete Schadenmeldung, fehlende Freigabe, nicht eingehaltene Wartung oder unsachgemässe Nutzung.
Ausschlüsse bei GNG Protect
11 · #ausschluesse11.1 Allgemeiner Grundsatz
Nicht gedeckt sind Schäden, Kosten oder Mängel, welche nicht auf einen gedeckten technischen Defekt zurückzuführen sind oder ausdrücklich gemäss diesen AGB ausgeschlossen werden.
11.2 Verschleissteile
Nicht gedeckt sind insbesondere Verschleissteile (Bremsbeläge, Bremsscheiben, Kupplung, Reifen, Felgen, Wischerblätter, Leuchtmittel, Zahn-/Keilriemen, Spann-/Umlenkrollen, 12V-Batterie), sofern kein gedeckter technischer Defekt ursächlich ist. Für GNG Care können abweichende Regelungen gelten.
11.3 Geräusche und Komfortbeanstandungen
- quietschende Bremsen
- Windgeräusche
- Reifengeräusche
- Klappern
- Knarzen
- Vibrationen ohne technischen Defekt
- Komfortbeanstandungen ohne nachweisbaren technischen Defekt
11.4 Reifen
- abgefahrene Reifen
- schräg abgefahrene Reifen
- Sägezahnbildung
- falsche Achsgeometrie
- Reifengeräusche
- Unwucht
- Bordsteinschäden
- Reifenschäden durch Fremdeinwirkung
11.5 Betriebsstoffe
Betriebsstoffe sind bei GNG Protect nur gedeckt, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer gedeckten Reparatur erforderlich sind. Eine separate Vergütung ist ausgeschlossen. Für GNG Liquids gelten die spezifischen Bestimmungen.
11.6 Karosserie und optische Mängel
- Lackschäden
- Steinschläge
- Rost
- Dellen
- Kratzer
- Glasbruch
- optische Mängel
- altersbedingte optische Veränderungen
11.7 Äussere Einwirkungen
- Unfall
- Diebstahl
- Vandalismus
- Brand
- Hagel
- Überschwemmung
- Marderbiss
- Fremdeinwirkung
- unsachgemässe Bedienung
- Gewalt- oder Elementarereignisse
11.8 Tuning und Manipulationen
Nicht gedeckt sind Schäden an Fahrzeugen mit nicht genehmigten technischen Veränderungen (Chiptuning, Leistungssteigerungen, Softwaremanipulationen, Tieferlegungen, Fahrwerksumbauten, Distanzscheiben, nicht freigegebene Rad-/Reifenkombinationen, Motorsportnutzung). Offiziell homologierte und eingetragene Umbauten — z. B. ABT by AMAG — gelten nicht automatisch als Ausschlussgrund.
11.9 Hybrid- und Hochvoltbatterien
Hybrid- und Hochvoltbatterien sind bei technischem Defekt grundsätzlich gedeckt. Nicht gedeckt sind natürlicher Kapazitätsverlust, Reichweitenverlust, Minderleistung, Alterung, normale Degradation, Schäden durch unsachgemässe Ladung/Nutzung oder äussere Einwirkung.
11.10 Infotainment und Displays
Technische Defekte an Infotainment, Steuergeräten, Navigation, Kommunikationsmodulen, Verstärkern und Bedieneinheiten können gedeckt sein. Nicht gedeckt: Pixelfehler ohne Funktionsausfall, Einbrenneffekte, altersbedingte Displayveränderungen, Kratzer, Glasbruch, äussere Beschädigungen, Schäden durch unsachgemässe Bedienung.
11.11 Software, Updates und Rückrufe
Nicht gedeckt sind Schäden, die dadurch entstehen oder vergrössert werden, dass vom Hersteller vorgeschriebene Software-Updates, Rückrufe, Serviceaktionen oder technische Massnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
11.12 Ersatzfahrzeuge und Folgekosten
- Ersatzfahrzeuge
- Mietwagen
- Nutzungsausfall
- Mobilitätskosten
- Hotelkosten
- Reisekosten
- Verdienstausfall
- sonstige indirekte Schäden oder Folgekosten
11.13 Manipulation am Kilometerzähler und an Fahrzeugdaten
Kein Leistungsanspruch besteht bei Manipulationen am Kilometerzähler, an der Fahrgestellnummer, an Steuergeräten oder sonstigen relevanten Fahrzeugdaten. Dies gilt auch bei Verdacht auf eine nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche Kilometerhistorie.
11.14 Besondere Nutzung des Fahrzeugs
- Nutzung als Abschleppfahrzeug
- gewerblicher Fahrschulbetrieb mit manuellem Schaltgetriebe
- Motorsport
- Rennstreckenbetrieb
- gewerbliche Dauer- oder Schwerlastnutzung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart
11.15 Abschlepp-, Bergungs- und Transportkosten
Abschlepp-, Bergungs-, Transport-, Rückführungs- und Mobilitätskosten sind nicht Bestandteil von GNG Protect, sofern sie nicht vorgängig ausdrücklich durch die GNG AG freigegeben wurden.
Maximale Entschädigung und wirtschaftlicher Totalschaden
12 · #entschaedigung12.1 Maximale Entschädigung
Die maximale Entschädigung pro Schadenfall beträgt 80 % des Eurotax-Eintauschwertes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses.
12.2 Keine Pflicht zur vollständigen Reparatur
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten die maximale Entschädigungsgrenze, besteht kein Anspruch auf vollständige Übernahme. Die GNG AG ist berechtigt, die Leistung auf die maximale Entschädigung zu begrenzen.
12.3 Alternative Lösung
- Teilübernahme der Reparaturkosten bis zur maximalen Entschädigungsgrenze
- Anzahlung an ein anderes Fahrzeug der GNG AG
- andere einvernehmliche Lösung
Schadenmeldung und Schadenfreigabe
13 · #schadenmeldung13.1 Unverzügliche Schadenmeldung
Jeder Schaden, Defekt oder Mangel ist der GNG AG unverzüglich nach Feststellung zu melden.
13.2 Freigabe vor Reparaturbeginn
Vor Beginn einer Reparatur ist zwingend die Freigabe der GNG AG einzuholen. Ohne vorgängige Freigabe besteht kein Leistungsanspruch.
13.3 Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugdaten
- Kilometerstand
- Vertragsnummer
- Diagnosebericht
- Kostenvoranschlag
- Fehlerspeicherprotokoll
- Fotos
- Servicehistorie
- weitere technische Unterlagen
13.4 Freigabeberechtigung
Schadenfreigaben erfolgen ausschliesslich durch Daniel Gehrig (oder Michael Rausch als Stellvertretung). Andere Mitarbeitende sind nicht berechtigt, verbindliche Schadenfreigaben zu erteilen, sofern sie nicht ausdrücklich durch die GNG AG autorisiert wurden.
13.5 Diagnosekosten
Diagnosekosten sind bei gedeckten Schadenfällen gedeckt. Bei nicht gedeckten Schadenfällen trägt der Kunde die Diagnosekosten selbst. Diagnosekosten sind nur im notwendigen und angemessenen Umfang gedeckt.
13.6 Weiterfahrt trotz Warnmeldung
Der Kunde ist verpflichtet, Warnmeldungen, Kontrolllampen, Fehlermeldungen oder ungewöhnliche Fahrzeugreaktionen ernst zu nehmen. Schäden durch Weiterfahrt trotz Warnmeldung sind nicht gedeckt.
13.7 Selbstbehalt im Schadenfall
Der vereinbarte Selbstbehalt gilt pro gedecktem Schadenfall und nicht automatisch pro Werkstattaufenthalt. Mehrere Mängel mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.
Pannen- und Auslandfälle
14 · #pannen14.1 Kontaktaufnahme mit GNG AG
Bei Pannen oder Schadenfällen ausserhalb der GNG AG, insbesondere im Ausland, ist vor Reparaturbeginn zwingend die GNG AG zu kontaktieren.
14.2 Vorgängige Freigabe
Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Reparatur vorgängig durch die GNG AG freigegeben wurde.
14.3 Notmassnahmen
In dringenden Notfällen dürfen nur jene Massnahmen vorgenommen werden, die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder zur Schadenminderung zwingend erforderlich sind. Der Kunde hat die GNG AG so rasch wie möglich zu informieren und sämtliche Belege einzureichen.
14.4 Keine generelle Drittwerkstattberechtigung
Eine Freigabe im Pannen- oder Auslandfall begründet keine generelle freie Werkstattwahl.
14.5 Belege und Rückerstattung bei Auslandfällen
Belege, Diagnoseunterlagen, Fotos, Kostenvoranschläge und Zahlungsnachweise sind einzureichen. Eine Rückerstattung erfolgt in Schweizer Franken. Wechselkursdifferenzen, ausländische Steuern, Gebühren oder nicht freigegebene Mehrkosten können vom Leistungsumfang ausgeschlossen werden.
Service-, Wartungs- und Mitwirkungspflichten
15 · #pflichten15.1 Einhaltung der Herstellervorgaben
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Service-, Wartungs-, Unterhalts-, Software- und Rückrufmassnahmen fristgerecht durchführen zu lassen.
15.2 Durchführung bei GNG AG
Für GNG Care und GNG Liquids müssen sämtliche Leistungen bei der GNG AG bezogen werden. Für GNG Protect müssen sämtliche Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten bei der GNG AG oder bei einer vorgängig schriftlich autorisierten Stelle durchgeführt werden.
15.3 Nachweispflicht
Der Kunde weist die Einhaltung der Service- und Wartungspflicht nach (Serviceheft, digitale Servicehistorie, Rechnungen, Prüfberichte oder Herstellernachweise).
15.4 Folgen bei Pflichtverletzung
Bei Verletzung der Service-, Wartungs- oder Mitwirkungspflichten kann der Leistungsanspruch ganz oder teilweise entfallen. Bei GNG Protect kann der Leistungsanspruch per sofort erlöschen.
15.5 Serviceüberschreitung
Eine Überschreitung der Herstellervorgaben von mehr als 60 Tagen oder mehr als 2'000 km kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Leistungsanspruchs führen.
15.6 Neuwagenanschlussgarantie und Kilometergrenze
Der Kunde informiert die GNG AG rechtzeitig, sobald die Kilometergrenze einer Hersteller- oder Anschlussgarantie erreicht oder absehbar erreicht wird, damit GNG Care oder GNG Protect nahtlos anschliessen kann. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, besteht für Schäden während einer entstehenden Deckungslücke kein Leistungsanspruch.
Zahlungsmodalitäten
16 · #zahlung16.1 Zahlungsfrist
Für sämtliche Zahlungsarten gilt eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum bzw. Fälligkeitsdatum. Die Prämie bzw. der Rechnungsbetrag ist jeweils im Voraus geschuldet.
16.2 Zahlungsarten
- Komplettzahlung über die gesamte Vertragslaufdauer
- Ganzjahresrechnung im Voraus
- Halbjahresrechnung im Voraus
- Quartalsrechnung im Voraus
- Monatsrechnung im Voraus
16.3 Zuschlag pro Rechnung
Bei Teilzahlung (Monats-, Quartals-, Halbjahresrechnung) wird pro Rechnung ein Administrationszuschlag von CHF 20.– erhoben.
16.4 Keine Zinsen
Es werden keine Teilzahlungszinsen erhoben.
16.5 Keine MF Group
Eine Abwicklung über MF Group erfolgt nicht. MF Group ist nicht Bestandteil des GNG Care, GNG Protect oder GNG Liquids Zahlungsprozesses.
16.6 Zahlungseingang
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie vollständig bei der GNG AG eingegangen und verbucht ist.
Zahlungsverzug, Mahnung und Vertragsauflösung
17 · #verzug17.1 Zahlungsverzug
Wird eine fällige Rechnung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen bezahlt, befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug.
17.2 Ruhen des Leistungsanspruchs
Während des Zahlungsverzugs ruht der Leistungsanspruch automatisch. Schäden während dieser Zeit sind nicht gedeckt; eine spätere Zahlung begründet keinen rückwirkenden Leistungsanspruch.
17.3 Erste Mahnung
Für die erste Mahnung wird keine Mahngebühr erhoben, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
17.4 Zweite Mahnung
Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 50.– erhoben.
17.5 Vertragsauflösung
Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, ist die GNG AG berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Mit der Vertragsauflösung erlöschen sämtliche zukünftigen Leistungsansprüche aus dem betroffenen Produkt.
17.6 Ungedeckte Dienstleistungen
Bereits erbrachte, nicht gedeckte oder nicht bezahlte Dienstleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Offene Forderungen bleiben trotz Vertragsauflösung geschuldet.
17.7 Reaktivierung
Eine Reaktivierung ist nur nach vollständigem Ausgleich sämtlicher offener Beträge möglich. Schäden während der Zeit des Zahlungsverzugs bleiben ausgeschlossen.
Halterwechsel, Fahrzeugverkauf und Übertragbarkeit
18 · #halterwechsel18.1 Fahrzeugbindung
Alle Produkte sind fahrzeuggebunden und gelten ausschliesslich für das im Vertrag bezeichnete Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgestellnummer.
18.2 Halterwechsel
Ein Halterwechsel ist der GNG AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
18.3 Übertragung auf neuen Halter
- die GNG AG den Halterwechsel bestätigt
- der neue Halter diese AGB akzeptiert
- sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind
- keine offenen Zahlungen bestehen
- die Service- und Wartungspflicht weiterhin eingehalten wird
18.4 Fahrzeugverkauf
Bei Fahrzeugverkauf können die bestehenden Produkte mit dem Fahrzeug auf den neuen Halter übergehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine automatische Übertragung ohne Meldung an die GNG AG findet nicht statt.
18.5 Vorzeitiger Fahrzeugwechsel
Bei vorzeitigem Fahrzeugwechsel kann ein allfälliger Restwert nach Zustimmung der GNG AG auf ein gleichartiges neues Produkt für ein Ersatzfahrzeug angerechnet werden. Eine Barauszahlung oder Anrechnung auf andere Produkte ist ausgeschlossen.
Kulanz und freiwillige Leistungen
19 · #kulanz19.1 Keine Anspruchsgrundlage
Kulanzleistungen sind freiwillige Leistungen der GNG AG. Ein Anspruch auf Kulanz besteht nicht.
19.2 Keine Präjudizwirkung
Eine einmal gewährte Kulanzleistung begründet keinen Anspruch auf künftige Kulanzleistungen.
19.3 Keine Anerkennung einer Rechtspflicht
Kulanzleistungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Unabhängige Expertise
20 · #expertise20.1 Streitfälle
Bei Streitfällen über Ursache, Umfang, Deckung oder Kosten eines Schadenfalls kann die GNG AG eine unabhängige Expertise veranlassen.
20.2 Fachstelle
Die Expertise kann insbesondere durch den TCS oder eine gleichwertige neutrale Fachstelle erfolgen.
20.3 Wirkung
Die Beurteilung der unabhängigen Fachstelle ist für die weitere Schadenabwicklung massgebend, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
Elektronischer Vertragsabschluss und Dokumentation
21 · #elektronisch21.1 Elektronischer Abschluss
Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden.
21.2 Zustimmung des Kunden
- den Vertrag
- die Produktauswahl
- die Zahlungsart
- diese AGB
- die Datenschutzbestimmungen
- die Service- und Wartungspflichten
- allfällige besondere Hinweise
21.3 Nachweis
- Datum
- Uhrzeit
- Vertragsversion
- AGB-Version
- IP-Adresse
- elektronische Signatur
- Checkbox-Bestätigungen
- Vertragsdokumente
21.4 Vertragsunterlagen
Der Kunde erhält nach Vertragsabschluss die relevanten Vertragsunterlagen in geeigneter Form (E-Mail, Kundenportal, Ausdruck oder Postversand).
Datenschutz
22 · #datenschutz22.1 Datenbearbeitung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die GNG AG personenbezogene Daten, Fahrzeugdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten, Servicehistorien und Schadeninformationen bearbeitet, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist.
22.2 Zweck der Bearbeitung
- Vertragsabschluss
- Vertragsverwaltung
- Leistungserbringung
- Zahlungsabwicklung
- Schadenbearbeitung
- Kundenbetreuung
- Qualitätssicherung
- interne Auswertung und Reporting
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten
22.3 Weitergabe von Daten
- autorisierte Werkstätten
- technische Experten
- TCS oder gleichwertige Fachstellen
- IT-Dienstleister
- Zahlungsdienstleister
- Rechtsberater
- Behörden, sofern gesetzlich erforderlich
22.4 Datenschutzerklärung
Die Datenbearbeitung erfolgt gemäss der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der GNG AG.
Haftung
23 · #haftung23.1 Grundsatz
Die Haftung der GNG AG richtet sich nach zwingendem Schweizer Recht.
23.2 Ausschluss indirekter Schäden
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Reise- oder Hotelkosten sowie sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
23.3 Keine Haftung bei Pflichtverletzung des Kunden
- verspätete Schadenmeldung
- Weiterfahrt trotz Warnmeldung
- nicht eingehaltene Serviceintervalle
- fehlende Freigabe vor Reparaturbeginn
- unsachgemässe Nutzung
- nicht durchgeführte Rückrufe oder Software-Updates
- nicht genehmigte technische Veränderungen
Änderung der AGB und Produktbedingungen
24 · #aenderungen24.1 Grundsatz
Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
24.2 Änderungen für neue Verträge
Die GNG AG kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit ändern.
24.3 Änderungen bei Verlängerung
Bei Verlängerungen gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Bedingungen, sofern im Verlängerungsvertrag nichts anderes vereinbart wird.
Salvatorische Klausel
25 · #salvatorischSollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
26 · #recht26.1 Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
26.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der GNG AG in 9200 Gossau. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.
