Zum Hauptinhalt springen
GNG Servicewelt
Stand 07.2026GNG Care · GNG Protect · GNG Liquids

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsverbindliche Bedingungen für GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids — Laufzeit, Leistungen, Ausschlüsse, Schadenabwicklung und Pflichten auf einen Blick.

GNG AG · Langfeldstrasse 10 · 9200 Gossau

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1 · #geltungsbereich

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Inhalt, Umfang, Voraussetzungen, Laufzeit, Preise, Zahlungsmodalitäten, Leistungsansprüche, Ausschlüsse sowie die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit folgenden Produkten der GNG AG:

  • GNG Care
  • GNG Protect
  • GNG Liquids

Anbieterin und Vertragspartnerin ist die GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau, E-Mail: gng@gng.ch. Diese AGB gelten für sämtliche schriftlich, elektronisch oder über einen digitalen Konfigurator abgeschlossenen Verträge über die genannten Produkte.

1.2 Vertragsabschluss

Der Kunde erhält eine individuelle Offerte. Diese enthält insbesondere das Vertragsfahrzeug, die gewählten Produkte, die Vertragsdauer, die vereinbarte Kilometerleistung, das Zahlungsmodell, den Preis und die anwendbare AGB-Version. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde die Offerte schriftlich oder digital annimmt und die erforderlichen Erklärungen bestätigt. Die Annahme kann insbesondere durch eine dokumentierte Schaltfläche, eine Checkbox, einen Bestätigungscode, eine elektronische Signaturlösung oder ein vergleichbares elektronisches Verfahren erfolgen.

1.3 Aktivierung des Leistungsanspruchs

Der Vertrag begründet einen Leistungsanspruch frühestens ab dem Aktivierungsdatum. Die Aktivierung setzt voraus, dass:

  • der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde;
  • die erste fällige Zahlung vollständig bei der GNG AG eingegangen und verbucht ist;
  • ein erforderlicher Eintrittscheck erfolgreich abgeschlossen wurde;
  • alle verlangten Unterlagen vorliegen; und
  • die weiteren Vertragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Aktivierungsdatum ist grundsätzlich der spätere Zeitpunkt aus dem vereinbarten Startdatum und dem Eintritt sämtlicher Aktivierungsvoraussetzungen. Vor der Aktivierung besteht kein Leistungsanspruch. Eine rückwirkende Aktivierung erfolgt nur, wenn die GNG AG dies ausdrücklich in Textform bestätigt.

1.4 Vertragsbestandteile und Rangfolge

Bestandteile des Vertrags sind in folgender Rangfolge:

  • der individuelle Vertrag einschliesslich der angenommenen Offerte;
  • besondere Vereinbarungen und Einzelfreigaben der GNG AG in Textform;
  • diese AGB.

Bei Widersprüchen geht die vorrangige Vertragsgrundlage vor. Spätere besondere Vereinbarungen oder Einzelfreigaben gehen für den ausdrücklich geregelten Einzelfall vor. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der GNG AG in Textform bestätigt wurden.

1.5 Zweck und Gegenstand der Produkte

Je nach abgeschlossenem Produkt werden vertraglich definierte Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsfahrzeug abgedeckt:

  • GNG Care: Service-, Wartungs- und ausdrücklich aufgeführte Verschleissleistungen;
  • GNG Protect: Reparaturkostenschutz für gedeckte technische Defekte;
  • GNG Liquids: ausdrücklich gedeckte Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten.

Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem individuellen Vertrag, der angenommenen Offerte und diesen AGB.

1.6 Produktkombinationen und Preisvorteil

GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids sind eigenständige Produkte und können einzeln oder kombiniert abgeschlossen werden. Ein Leistungsanspruch besteht ausschliesslich für die im individuellen Vertrag ausdrücklich aufgeführten und aktivierten Produkte. GNG Protect ist nicht automatisch Bestandteil von GNG Care. Wird GNG Protect zusammen mit GNG Care für dasselbe Fahrzeug abgeschlossen, erhält der Kunde einen Preisvorteil von 50 % auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Aktionspreis von GNG Protect. Der Aktionspreis, der Preisvorteil und der daraus resultierende GNG-Protect-Preis werden in der individuellen Offerte und im Vertrag ausgewiesen. Der Preisvorteil gilt ausschliesslich für Vertragsperioden, während denen GNG Care und GNG Protect gemeinsam für dasselbe Fahrzeug bestehen. Bei Wegfall von GNG Care entfällt der Preisvorteil für zukünftige Vertrags- oder Verlängerungsperioden von GNG Protect. Andere Aktionen und Rabatte gelten nur, wenn sie in der Offerte oder im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen sind.

1.7 Bindung an die GNG AG

Die Produkte sind grundsätzlich an die GNG AG gebunden. Leistungen aus GNG Care und GNG Liquids können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden. Bei GNG Protect dürfen externe Firmen, Betriebe oder Werkstätten nur beigezogen werden, wenn die GNG AG dies vor Beginn der Diagnose oder Reparatur in Textform genehmigt hat. Eine Einzelfreigabe begründet keine generelle freie Werkstattwahl.

Definitionen

2 · #definitionen

2.1 GNG AG

GNG AG bezeichnet die GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau, einschliesslich ihrer eigenen Standorte, Betriebe und Abteilungen. Eine autorisierte externe Werkstatt wird dadurch nicht zur Vertragspartei.

2.2 Kunde

Kunde ist die im individuellen Vertrag bezeichnete natürliche oder juristische Person. Ein neuer Halter wird erst Kunde, wenn er die Vertragsübernahme und diese AGB akzeptiert und die GNG AG die Übertragung bestätigt hat.

2.3 Vertragsfahrzeug

Vertragsfahrzeug ist ausschliesslich das im Vertrag anhand der Fahrgestellnummer beziehungsweise VIN bezeichnete Fahrzeug. Sämtliche Produkte und Leistungsansprüche sind an dieses Fahrzeug gebunden.

2.4 Erste Inverkehrssetzung

Erste Inverkehrssetzung ist das in amtlichen Fahrzeugunterlagen oder anderen verlässlichen offiziellen Fahrzeugdaten ausgewiesene Datum der erstmaligen Zulassung. Bei widersprüchlichen Angaben ist das frühere nachweisbare Datum massgebend.

2.5 Startkilometerstand und Gesamtfahrleistung

Startkilometerstand ist der bei Aktivierung dokumentierte Kilometerstand des Vertragsfahrzeugs. Gesamtfahrleistung ist die seit der ersten Inverkehrssetzung tatsächlich zurückgelegte Kilometerleistung. Bei Austausch des Kilometerzählers werden die Kilometerstände vor und nach dem Austausch zusammengerechnet.

2.6 Vereinbarte Kilometerleistung

Vereinbarte Kilometerleistung ist die im Vertrag zusätzlich zum Startkilometerstand abgedeckte Fahrleistung. Die individuelle Kilometergrenze ergibt sich aus dem Startkilometerstand zuzüglich der vereinbarten Kilometerleistung. Die absolute Grenze von 200'000 km Gesamtfahrleistung bleibt vorbehalten.

2.7 Vertrag und Offerte

Vertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen dem Kunden und der GNG AG über eines oder mehrere Produkte. Offerte ist das dem Kunden vor Vertragsabschluss unterbreitete individuelle Angebot.

2.8 Aktivierungsdatum und Leistungszeitraum

Aktivierungsdatum ist das von der GNG AG bestätigte Datum, ab dem der Leistungszeitraum beginnt. Eine für GNG Protect anwendbare Karenzfrist gemäss Kapitel 7 bleibt vorbehalten. Leistungszeitraum ist die Zeit zwischen Aktivierung und dem zuerst eintretenden Vertragsende gemäss Kapitel 3.

2.9 Abonnement

Abonnement ist ein im Vertrag ausdrücklich als solches bezeichnetes Produkt mit wiederkehrender monatlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlung. Ein Abonnement kann innerhalb der vereinbarten Gesamtlaufzeit jeweils auf das Ende einer 12-monatigen Vertragsperiode gekündigt werden.

2.10 Komplett bezahltes Paket

Ein komplett bezahltes Paket ist ein Produkt oder eine Produktkombination, deren Preis für die gesamte vereinbarte Vertragsdauer im Voraus bezahlt wird. Es handelt sich nicht um ein kündbares Abonnement.

2.11 Vertragsperiode

Vertragsperiode ist ein zusammenhängender Zeitraum von 12 Monaten ab Aktivierungsdatum oder ab Beginn der jeweiligen folgenden 12-Monats-Periode.

2.12 Service- und Wartungsarbeiten

Service- und Wartungsarbeiten sind die gemäss Herstellerangaben fälligen Arbeiten zur Erhaltung der Betriebs-, Verkehrs- und Funktionssicherheit des Vertragsfahrzeugs.

2.13 Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten

Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten sind die gemäss Herstellerangaben im Rahmen einer gedeckten Arbeit erforderlichen Flüssigkeiten. Kraftstoffe und Antriebsenergie gelten nicht als Betriebs- oder Hilfsflüssigkeit.

2.14 Verschleissteile

Verschleissteile sind Bauteile, die sich durch bestimmungsgemässen Gebrauch, Alterung oder normale Nutzung abnutzen. Ob ein Verschleissteil gedeckt ist, richtet sich ausschliesslich nach dem abgeschlossenen Produkt und diesen AGB.

2.15 Technischer Defekt

Ein technischer Defekt liegt vor, wenn ein Bauteil aufgrund eines inneren mechanischen, elektrischen, elektronischen oder sonstigen technischen Fehlers seine vorgesehene Funktion ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.

2.16 Schadenfall

Schadenfall ist ein während des aktivierten Leistungszeitraums eingetretener, nach GNG Protect grundsätzlich gedeckter technischer Defekt. Mehrere Defekte mit derselben technischen Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden. Voneinander unabhängige Defekte können separate Schadenfälle darstellen.

2.17 Selbstbehalt

Selbstbehalt ist der vom Kunden pro gedecktem Schadenfall zu tragende Kostenanteil. Je nach Vertrag gilt GNG Protect mit CHF 500.- Selbstbehalt oder ohne Selbstbehalt.

2.18 Eurotax-Eintauschwert

Eurotax-Eintauschwert ist der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nach dem in der Schweiz anerkannten Eurotax-Bewertungssystem ermittelte Eintauschwert des Vertragsfahrzeugs. Kann kein verlässlicher Eurotax-Wert ermittelt werden, kann eine andere anerkannte und sachgerechte Fahrzeugbewertung verwendet werden.

2.19 Äussere Einwirkung

Äussere Einwirkung ist ein Ereignis, das nicht aus dem normalen inneren technischen Betrieb des Fahrzeugs entsteht, insbesondere Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Hagel, Überschwemmung, Tierbiss, Fremdkörper, Fehlbetankung oder sonstige Fremdeinwirkung.

2.20 Autorisierte Werkstatt

Autorisierte Werkstatt ist eine externe Firma oder Werkstatt, die von der GNG AG für eine konkret bezeichnete Diagnose oder Reparatur vorgängig in Textform freigegeben wurde.

2.21 Digitale Annahme

Digitale Annahme ist eine im elektronischen Abschlussprozess dokumentierte Willenserklärung des Kunden zur Annahme der Offerte und der Vertragsbedingungen. Sie ist nicht automatisch eine qualifizierte elektronische Signatur.

2.22 Textform

Textform ist eine lesbare und dauerhaft dokumentierbare Erklärung, aus der Absender und Inhalt hervorgehen. Sie kann insbesondere durch E-Mail, Brief, digitales Kontaktformular oder eine dokumentierte Nachricht im Vertrags- oder Kundenportal eingehalten werden.

2.23 GNG-Protect-Aktionspreis

GNG-Protect-Aktionspreis ist der in der individuellen Offerte ausdrücklich ausgewiesene Aktionspreis von GNG Protect vor Abzug des Kombinationspreisvorteils mit GNG Care.

Laufzeit, Kilometerleistung, Vertragsmodelle, Verlängerung und Kündigung

3 · #laufzeit

3.1 Erstabschluss

Beim Erstabschluss wird eine individuelle Vertragsdauer von mindestens 12 und höchstens 60 Monaten vereinbart. Die zusätzlich abgedeckte Kilometerleistung beträgt höchstens 100'000 km ab Startkilometerstand. Die konkrete Vertragsdauer und Kilometerleistung werden in der Offerte und im Vertrag ausgewiesen.

3.2 Massgebendes Vertragsende

Der Leistungsanspruch endet beim zuerst eintretenden Ereignis:

  • Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer;
  • Erreichen der individuellen Kilometergrenze;
  • Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung;
  • Erreichen von 200'000 km Gesamtfahrleistung;
  • wirksame Beendigung nach diesen AGB.

Zeit und Kilometerleistung gelten nicht kumulativ. Nicht ausgeschöpfte Zeit oder Kilometerleistung kann nicht auf eine andere Vertragsperiode oder ein anderes Fahrzeug übertragen werden.

3.3 Absolute Grenzen

Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit erlöschen Vertrag und Leistungsanspruch automatisch bei Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung oder 200'000 km Gesamtfahrleistung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Eine Vertragsdauer oder Kilometerleistung, die über diese Grenzen hinausreichen würde, kann nicht wirksam vereinbart werden.

3.4 Verlängerung

Nach Ablauf eines Vertrags kann das Produkt mit einer neuen Offerte verlängert werden. Eine Verlängerung kann individuell vereinbart werden für:

  • 12 bis 60 weitere Monate; und
  • 20'000 bis 100'000 zusätzliche Kilometer.

Auch bei einer Verlängerung endet der Leistungsanspruch beim zuerst eintretenden Ereignis gemäss Ziffer 3.2.

3.5 Voraussetzungen der Verlängerung

Eine Verlängerung setzt insbesondere voraus, dass:

  • das Fahrzeug die Alters- und Kilometergrenzen noch nicht erreicht hat;
  • die Service-, Wartungs- und Mitwirkungspflichten eingehalten wurden;
  • keine offenen Zahlungen bestehen;
  • keine bekannten und nicht behobenen technischen Mängel vorliegen;
  • Fahrzeug- und Kilometerdaten vollständig und nachvollziehbar sind;
  • ein verlangter Eintrittscheck oder eine technische Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde; und
  • die GNG AG der Verlängerung ausdrücklich zustimmt.

Ein Anspruch auf eine Verlängerung besteht nicht.

3.6 Abschluss und Bedingungen der Verlängerung

Jede Verlängerung bedarf einer neuen Offerte oder Verlängerungsbestätigung, der Annahme durch den Kunden, der Bestätigung der dann gültigen Vertragsbedingungen und der fristgerechten Zahlung. Für die Verlängerung gelten die in der Verlängerungsofferte ausgewiesenen Preise, Rabatte, Produktbedingungen und AGB.

3.7 Keine automatische Verlängerung über die Gesamtlaufzeit hinaus

Ein Vertrag verlängert sich nicht über die ausdrücklich vereinbarte Gesamtlaufzeit hinaus. Dies gilt auch für ein Abonnement. Eine weitere Laufzeit entsteht nur durch eine neue, vom Kunden angenommene Verlängerungsofferte.

3.8 Ordentliche Kündigung eines Abonnements

Ein Abonnement kann vom Kunden jeweils auf das Ende einer laufenden 12-monatigen Vertragsperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Massgebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigung bei der GNG AG.

Bei rechtzeitiger Kündigung endet das Abonnement mit Ablauf der laufenden 12-monatigen Vertragsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sämtliche vereinbarten Zahlungen vollständig geschuldet. Bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. Nicht bezogene oder nicht ausgeschöpfte Leistungen verfallen mit Vertragsende.

Wird nicht fristgerecht gekündigt, läuft das Abonnement innerhalb der vereinbarten Gesamtlaufzeit für die nächste 12-monatige Vertragsperiode weiter.

Eine Kündigung aufgrund einer angekündigten Preisanpassung richtet sich nach Ziffer 24.4. Sie beendet das Abonnement auf das Ende der laufenden 12-monatigen Vertragsperiode, bevor der angepasste Preis wirksam wird.

3.9 Vorzeitige Auflösung eines Abonnements durch den Kunden

Unabhängig von der ordentlichen Kündigung gemäss Ziffer 3.8 kann der Kunde jederzeit die vorzeitige Auflösung eines Abonnements beantragen.

Die vorzeitige Auflösung ist möglich, wenn der Kunde nach seiner Wahl eine der folgenden Abrechnungsvarianten erfüllt:

  • Sämtliche Zahlungen für die zum gewünschten Beendigungszeitpunkt laufende 12-monatige Vertragsperiode werden vollständig beglichen; oder
  • sämtliche bis zum gewünschten Beendigungszeitpunkt bereits bezogenen Leistungen werden zu den zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs geltenden regulären Einzelpreisen vollständig beglichen, sodass der GNG AG aus der vorzeitigen Vertragsauflösung kein finanzieller Nachteil entsteht.

Bei der Abrechnung nach regulären Einzelpreisen entfallen die mit dem Vertrag verbundenen Paket-, Abonnement-, Kombinations- oder sonstigen Preisvorteile für die bereits bezogenen Leistungen.

Die GNG AG erstellt eine Schlussabrechnung. Bereits geleistete Vertragszahlungen werden an den geschuldeten Betrag angerechnet.

Übersteigen die Kosten der bereits bezogenen Leistungen die bisher geleisteten Zahlungen, hat der Kunde den Differenzbetrag vollständig zu begleichen. Übersteigen die angerechneten Zahlungen bei einer Abrechnung nach regulären Einzelpreisen den geschuldeten Betrag, wird der Überschuss dem Kunden zurückerstattet.

Wählt der Kunde die vollständige Bezahlung der laufenden 12-monatigen Vertragsperiode, werden bereits bezahlte Beträge nicht zurückerstattet. Zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung in Textform bleiben vorbehalten.

Das Abonnement und der Leistungsanspruch enden, sobald sämtliche der GNG AG geschuldeten Beträge vollständig beglichen sind und die GNG AG die Vertragsauflösung in Textform bestätigt hat. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die GNG AG die Bestätigung unverzüglich aus.

Ab dem bestätigten Beendigungszeitpunkt sind keine Zahlungen für spätere 12-monatige Vertragsperioden mehr geschuldet.

3.10 Komplett bezahlte Pakete

Ein komplett bezahltes Paket ist während der vereinbarten Laufzeit ordentlich nicht kündbar. Der vollständige Paketpreis bleibt geschuldet und wird nicht zurückerstattet.

3.11 Keine Rückerstattung bei vorzeitigem Erreichen einer Grenze

Wird eine Zeit-, Kilometer-, Alters- oder Gesamtfahrleistungsgrenze vor Ausschöpfung anderer Leistungsbestandteile erreicht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Gutschrift, Barauszahlung oder Ersatzleistung. Zwingende gesetzliche Ansprüche und ausdrücklich abweichende Vereinbarungen in Textform bleiben vorbehalten.

3.12 Nachträglicher Abschluss eines zusätzlichen Produkts

Wird ein Produkt nachträglich zu einem bestehenden Produkt abgeschlossen, erhält es grundsätzlich ein eigenes Aktivierungsdatum, eine eigene Laufzeit, Kilometerleistung, Preis- und Leistungsregelung. Die absoluten Grenzen von 10 Jahren und 200'000 km gelten für alle Produkte.

Vertragsfähige Fahrzeuge und Abschlussvoraussetzungen

4 · #fahrzeuge

4.1 Zugelassene Marken

Die Produkte können ausschliesslich für Fahrzeuge folgender Marken abgeschlossen oder verlängert werden:

  • Volkswagen
  • Audi
  • SEAT
  • CUPRA
  • Škoda
  • Volkswagen Nutzfahrzeuge

Fahrzeuge anderer Marken sind ausgeschlossen.

4.2 Allgemeine Voraussetzungen

Das Vertragsfahrzeug muss bei Aktivierung und bei jeder Verlängerung insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Schweizer Immatrikulation;
  • Alter unter 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung;
  • Gesamtfahrleistung unter 200'000 km;
  • eindeutige Fahrgestellnummer beziehungsweise VIN;
  • korrekter und nachvollziehbarer Kilometerstand;
  • nachvollziehbare Service- und Wartungshistorie;
  • fristgerecht ausgeführte Herstellerwartungen;
  • betriebs- und verkehrssicherer Zustand;
  • keine bekannten und nicht behobenen technischen Defekte oder Schäden;
  • erfolgreiche Durchführung verlangter Prüfungen.

Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.

4.3 Verbleibende Nutzbarkeit

Es können nur Laufzeiten und Kilometerleistungen vereinbart werden, die innerhalb der absoluten Grenzen vollständig liegen. Reicht die verbleibende Zeit oder Kilometerleistung nicht für die Mindestlaufzeit beziehungsweise Mindestkilometerleistung einer Verlängerung, ist keine reguläre Verlängerung möglich.

4.4 Bekannte Schäden und Vorschäden

Bereits vor Aktivierung bestehende oder dem Kunden bekannte Schäden, Defekte, Störungen und Mängel sind vollständig offenzulegen. Sie und daraus entstehende Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Aktivierung fachgerecht behoben und von der GNG AG als behoben bestätigt wurden.

4.5 Service- und Wartungshistorie

Die GNG AG kann insbesondere Servicehefte, digitale Servicehistorien, Rechnungen, Herstellereinträge, Diagnoseberichte und andere geeignete Unterlagen verlangen. Fehlende, unvollständige oder widersprüchliche Angaben können zur Ablehnung oder zu einem Eintrittscheck führen.

4.6 Kilometerstand und Fahrzeugdaten

Der Kunde muss sämtliche Fahrzeugdaten vollständig und wahrheitsgemäss angeben. Die GNG AG darf diese anhand amtlicher Unterlagen, Servicehistorien, Diagnosesysteme, Steuergerätedaten und anderer geeigneter Quellen prüfen. Ein Austausch des Kilometerzählers ist unverzüglich offenzulegen und nachzuweisen.

4.7 Manipulationen und technische Veränderungen

Nicht vertragsfähig sind Fahrzeuge mit manipulierten oder nicht nachvollziehbaren Kilometerständen, Fahrgestellnummern, Steuergerätedaten, Servicehistorien oder Leistungsdaten. Technische Veränderungen, Tuning und Umbauten sind vor Vertragsabschluss vollständig offenzulegen. Homologierte, fachgerecht ausgeführte und ordnungsgemäss eingetragene Veränderungen sind nicht automatisch ausgeschlossen; die GNG AG entscheidet nach Prüfung über die Vertragsfähigkeit und allfällige Einschränkungen.

4.8 Besondere Fahrzeugnutzung

Eine besondere, gewerbliche oder überdurchschnittlich belastende Nutzung muss vor Vertragsabschluss offengelegt werden. Dazu gehören insbesondere Taxi- und Fahrdienstnutzung, Fahrschule, Vermietung, Sharing, Kurier- und Lieferdienst, Abschlepp- und Bergungseinsatz, Motorsport, Rennstrecke sowie gewerbliche Dauer- oder Schwerlastnutzung. Die GNG AG kann den Abschluss ablehnen oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

4.9 Entscheid der GNG AG

Die GNG AG beurteilt die Vertragsfähigkeit anhand sachlicher, technischer und risikobezogener Kriterien. Eine frühere Annahme oder Verlängerung begründet keinen Anspruch auf einen späteren Abschluss.

Produktzuordnung, Werkstattbindung und Leistungsbezug

5 · #produktzuordnung

5.1 Grundsatz

Die vereinbarten Preise und Leistungen beruhen darauf, dass die vertraglich vorgesehenen Arbeiten grundsätzlich durch die GNG AG ausgeführt werden. Ein Anspruch auf freie Werkstattwahl besteht nicht.

5.2 GNG Care

Leistungen aus GNG Care können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden. Ohne vorgängige Genehmigung extern ausgeführte Arbeiten begründen keinen Anspruch auf Kostenübernahme, Rückerstattung, Barauszahlung, Anrechnung oder Ersatzleistung.

5.3 GNG Liquids

Leistungen aus GNG Liquids können ausschliesslich im Zusammenhang mit einer bei der GNG AG durchgeführten gedeckten Arbeit bezogen werden. Eine separate Abgabe oder Auszahlung ist ausgeschlossen.

5.4 GNG Protect

Vor Beginn einer Diagnose oder Reparatur ist die GNG AG zu kontaktieren. Die GNG AG entscheidet, ob das Fahrzeug bei ihr vorzuführen ist, welche Diagnose erforderlich ist, ob eine externe Werkstatt beigezogen werden darf, welcher Reparaturweg freigegeben wird und bis zu welchem Betrag eine Kostenübernahme erfolgt.

5.5 Autorisierte externe Werkstatt

Eine externe Werkstatt darf nur für den konkret freigegebenen Einzelfall tätig werden. Sie hat die Vorgaben der GNG AG einzuhalten und auf Verlangen Diagnoseberichte, Fehlerspeicherprotokolle, Kostenvoranschläge, Fotos, Rechnungen, Zahlungsnachweise und ausgebaute Teile bereitzustellen.

5.6 Nicht freigegebene Arbeiten

Nicht freigegebene Arbeiten, Mehrkosten oder Abweichungen vom genehmigten Reparaturumfang werden nicht übernommen. Eine nachträgliche Genehmigung liegt im ausschliesslichen Ermessen der GNG AG und begründet keinen Anspruch für andere Fälle.

5.7 Pannen- und Notfälle

In dringenden Pannen- oder Notfällen dürfen ohne vorgängige Freigabe nur notwendige Sofortmassnahmen zur Personensicherheit, Schadenminderung und Verbringung des Fahrzeugs an einen sicheren Ort vorgenommen werden. Die GNG AG ist so rasch wie möglich zu informieren.

Eintrittscheck

6 · #eintrittscheck

6.1 Zweck

Der Eintrittscheck dient der Prüfung des technischen Zustands, der Fahrzeugdaten, der Servicehistorie und der Vertragsfähigkeit vor Aktivierung.

6.2 Obligatorischer Eintrittscheck

Wurde der letzte vorgeschriebene Service vor dem geplanten Vertragsbeginn nicht bei der GNG AG durchgeführt, ist grundsätzlich ein Eintrittscheck erforderlich. Die GNG AG kann auch aus anderen sachlichen Gründen einen Eintrittscheck verlangen, insbesondere bei unvollständiger Historie, Warnmeldungen, Fehlerspeichereinträgen, Tuning, nicht nachvollziehbaren Kilometerdaten oder längerer Abwesenheit des Fahrzeugs von der GNG AG.

6.3 Zeitpunkt und Aktivierung

Der Eintrittscheck muss vor Aktivierung abgeschlossen sein. Seine Durchführung allein bewirkt noch keine Aktivierung.

6.4 Kosten

Der Eintrittscheck kostet CHF 100.-, sofern in der Offerte nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Kosten sind unabhängig davon geschuldet, ob das Fahrzeug anschliessend angenommen wird. Zusätzliche Diagnose- oder Reparaturarbeiten werden nur nach Information und Zustimmung des Kunden separat ausgeführt und verrechnet.

6.5 Umfang

Der Eintrittscheck kann insbesondere umfassen:

  • Identifikation anhand VIN;
  • Kontrolle von Kilometerstand und Kilometerhistorie;
  • Prüfung der Service- und Wartungshistorie;
  • Sicht- und Zustandskontrolle;
  • Auslesen des Fehlerspeichers;
  • Kontrolle von Warnmeldungen;
  • Probefahrt;
  • technische Funktionsprüfung;
  • Prüfung von Umbauten und Tuning;
  • Dokumentation bestehender Mängel.

Er stellt keine vollständige Zerlegung oder Untersuchung sämtlicher Bauteile dar.

6.6 Festgestellte Mängel

Festgestellte oder bereits bestehende Mängel und daraus entstehende Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die GNG AG kann deren fachgerechte Behebung, Nachweise und eine Nachkontrolle verlangen.

6.7 Ergebnis

Die GNG AG kann das Fahrzeug annehmen, unter Einschränkungen annehmen, einzelne Bauteile ausschliessen, zusätzliche Nachweise verlangen, eine Nachkontrolle anordnen oder den Abschluss ablehnen. Ein bestandener Eintrittscheck ist keine Zusicherung der vollständigen Mängelfreiheit und keine Deckungszusage für zukünftige Schadenfälle.

Karenzfrist und Beginn des Leistungsanspruchs

7 · #karenzfrist

7.1 Geltungsbereich

Die Karenzfrist gilt ausschliesslich für GNG Protect. Für GNG Care und GNG Liquids besteht keine Karenzfrist.

7.2 Dauer und Beginn

Bei einem Neuabschluss von GNG Protect gilt grundsätzlich eine Karenzfrist von vier Wochen ab Aktivierungsdatum.

7.3 Ausschluss während der Karenzfrist

Nicht gedeckt sind Schäden, Defekte oder Mängel, die vor Aktivierung oder während der Karenzfrist entstanden, erstmals erkennbar, angezeigt, diagnostiziert oder gemeldet worden sind oder auf eine bereits bestehende Ursache zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn die Reparatur erst nach Ablauf der Karenzfrist erfolgt.

7.4 Beginn des ordentlichen Leistungsanspruchs

Der ordentliche Leistungsanspruch beginnt nach vollständigem Ablauf der Karenzfrist, sofern der Vertrag besteht, sämtliche Zahlungen geleistet und alle Pflichten eingehalten sind.

7.5 Lückenloser Garantieübergang

Keine Karenzfrist gilt, wenn GNG Protect ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar an eine Herstellergarantie, eine Hersteller-Anschlussgarantie, eine von der GNG AG anerkannte Anschlussgarantie, eine GNG-Occasionsgarantie oder einen vorausgehenden GNG-Protect-Vertrag anschliesst. Ein lückenloser Übergang liegt vor, wenn GNG Protect spätestens am unmittelbar folgenden Kalendertag aktiviert wird.

7.6 Nachweis

Der Kunde muss Bestand und Enddatum der bisherigen Garantie oder Schutzleistung nachweisen. Kann der lückenlose Übergang nicht ausreichend nachgewiesen werden, gilt die Karenzfrist.

7.7 Keine Übernahme alter Schäden

Der Wegfall der Karenzfrist führt nicht zur Übernahme bereits bestehender, bekannter, gemeldeter oder diagnostizierter Schäden und Mängel.

7.8 Keine Verlängerung der Vertragsdauer

Die Karenzfrist ist Bestandteil der vereinbarten Vertragsdauer und verlängert weder Laufzeit noch Kilometerleistung.

GNG Care — Leistungsumfang

8 · #care

8.1 Gegenstand

GNG Care deckt die in diesem Kapitel ausdrücklich und abschliessend aufgeführten Service-, Wartungs- und Verschleissleistungen für das Vertragsfahrzeug. Voraussetzung ist, dass die Arbeit während des aktivierten Leistungszeitraums fällig, nach Herstellerangaben vorgeschrieben oder technisch erforderlich, bei der GNG AG durchgeführt und nicht ausgeschlossen ist. GNG Care ist kein Reparaturkostenschutz für technische Defekte.

8.2 Abschliessend gedeckte Leistungen

Gedeckt sind ausschliesslich die nachfolgend aufgeführten, gemäss Herstellerangaben fälligen oder vorgeschriebenen Leistungen:

  • Inspektionen und periodische Wartungsarbeiten;
  • Motorölwechsel und Ersatz des Motorölfilters;
  • Getriebeölwechsel sowie Wartung von Schalt-, DSG- und Automatikgetrieben;
  • erforderliche Getriebeölfilter, Dichtungen, Kleinteile und Arbeitsleistung;
  • Wartung von Allradkupplungen und Haldex-Systemen;
  • Wartung von Differenzialen und Verteilergetrieben;
  • Ersatz des Motorluftfilters;
  • Ersatz von Innenraum-, Pollen- und Aktivkohlefiltern;
  • Ersatz des Kraftstofffilters;
  • Ersatz von Zündkerzen;
  • Ersatz des Zahnriemens;
  • Ersatz von Keil- und Keilrippenriemen;
  • Ersatz der zugehörigen Spann- und Umlenkrollen;
  • Ersatz der Bremsbeläge vorne und hinten;
  • Ersatz der Bremsscheiben vorne und hinten;
  • Bremsflüssigkeitswechsel einschliesslich Bremsflüssigkeit und Arbeitsleistung;
  • Ersatz der Scheibenwischer vorne und hinten, maximal einmal pro fälligem Service;
  • Ersatz der Starter- beziehungsweise 12-Volt-Bordnetzbatterie;
  • Ersatz von Knopf- beziehungsweise Schlüsselbatterien für die serienmässige Funkfernbedienung;
  • Service-Diagnose gemäss Wartungsplan;
  • Rückstellung der Serviceanzeige;
  • Prüfung und Einstellung der Beleuchtung gemäss Wartungsplan;
  • vorgeschriebene Wartungsarbeiten an Elektro- und Hybridfahrzeugen;
  • Prüfung des Ladeanschlusses und des serienmässigen Ladekabels, sofern vorgeschrieben;
  • Reinigung und Funktionsprüfung der Bremsanlage gemäss Wartungsplan;
  • sämtliche für die vorstehenden Arbeiten unmittelbar erforderlichen Filter, Dichtungen, Kleinteile und Arbeitsleistungen.

Nicht aufgeführte Arbeiten, Bauteile, Materialien und Verschleissteile sind nicht Bestandteil von GNG Care.

8.3 Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten

Mit Ausnahme der in Ziffer 8.2 ausdrücklich eingeschlossenen Bremsflüssigkeit sind Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten ausschliesslich über GNG Liquids gedeckt. Bei einem durch GNG Care gedeckten Flüssigkeitswechsel übernimmt GNG Care die Arbeitsleistung sowie die gedeckten Filter, Dichtungen und Kleinteile. Die verwendeten Flüssigkeiten werden über GNG Liquids übernommen, sofern dieses Produkt aktiviert ist. Andernfalls werden sie separat verrechnet.

8.4 Ersatz von Verschleissteilen

Der Ersatz eines gedeckten Verschleissteils setzt voraus, dass die Verschleissgrenze erreicht oder der Austausch technisch erforderlich ist, der Verschleiss bei bestimmungsgemässer Nutzung entstanden ist und die GNG AG die Notwendigkeit bestätigt. Ein vorsorglicher Austausch noch funktionsfähiger oder noch nicht ausreichend verschlissener Bauteile ist nicht gedeckt.

8.5 Scheibenwischer

Scheibenwischer vorne und hinten sind maximal einmal pro fälligem Service gedeckt, sofern sie tatsächlich verschlissen oder in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

8.6 Starter- und 12-Volt-Bordnetzbatterie

Die Starter- beziehungsweise 12-Volt-Bordnetzbatterie ist gedeckt, wenn sie ihre vorgesehene Funktion nicht mehr ausreichend erfüllt, die GNG AG den Ersatz als erforderlich bestätigt und der Funktionsverlust nicht auf äussere Einwirkung, unsachgemässe Nutzung oder eine ausgeschlossene Ursache zurückzuführen ist. Hochvoltbatterien und Batterien von nachträglich eingebautem Zubehör sind nicht durch GNG Care gedeckt.

8.7 Service-Diagnose

Die Service-Diagnose umfasst ausschliesslich die im Rahmen des Herstellerservice oder Wartungsplans vorgeschriebenen Diagnose-, Prüf- und Kontrollarbeiten. Weitergehende Fehlersuchen und Diagnosearbeiten wegen technischer Defekte sind nicht durch GNG Care gedeckt.

8.8 Fälligkeit und Serviceintervalle

Eine Leistung kann nur bezogen werden, wenn sie während des Leistungszeitraums tatsächlich fällig wird. Nicht fällige Leistungen können nicht vorgezogen, reserviert, ausgezahlt oder auf einen späteren Vertrag übertragen werden. Der Kunde muss die Herstellerintervalle einhalten. Verspätete oder unterlassene Wartung verlängert weder Laufzeit noch Kilometerleistung. Daraus entstehende Schäden und Mehrkosten sind nicht gedeckt.

8.9 Teilequalität und Ausführung

Die GNG AG entscheidet nach Herstellerangaben sowie technischen und wirtschaftlichen Kriterien über die Ausführung. Verwendet werden können Originalteile, Original-Austauschteile, wiederaufbereitete oder technisch gleichwertige Teile. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fabrikat, eine bestimmte Ausführung oder den vollständigen Austausch einer Baugruppe besteht nicht, sofern eine fachgerechte Lösung möglich ist.

8.10 Nicht gedeckte Leistungen

Nicht durch GNG Care gedeckt sind insbesondere:

  • technische Defekte und deren Reparatur;
  • nicht in Ziffer 8.2 aufgeführte Bauteile und Verschleissteile;
  • Leuchtmittel und Glühkerzen;
  • Hochvoltbatterien;
  • Reifen und Räder;
  • Kupplungen;
  • Unfall-, Elementar-, Tierbiss-, Vandalismus- und Fremdschäden;
  • Karosserie-, Glas- und Lackarbeiten;
  • optische oder kosmetische Arbeiten;
  • Fahrzeugreinigung und Aufbereitung;
  • Zubehör, Tuning und Umbauten;
  • Arbeiten wegen unsachgemässer Nutzung oder vernachlässigter Wartung;
  • freiwillige oder vom Kunden gewünschte Zusatzarbeiten;
  • Prüfgebühren, Abgaben, Kraftstoffe und Antriebsenergie;
  • Mobilitäts-, Mietwagen-, Abschlepp-, Reise-, Übernachtungs- und Folgekosten.

Nicht durch GNG Care gedeckte technische Defekte können nur nach GNG Protect übernommen werden, sofern dieses Produkt abgeschlossen ist und die Deckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

8.11 Herstelleraktionen und andere Kostenträger

Arbeiten, die durch Garantie, Gewährleistung, Rückruf, Serviceaktion, Kulanz, Versicherung oder einen anderen Kostenträger übernommen werden, sind nicht zusätzlich durch GNG Care geschuldet. Eine doppelte Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

8.12 Nicht bezogene Leistungen

Nicht bezogene oder nicht fällig gewordene Leistungen verfallen mit dem Ende des Leistungsanspruchs. Sie begründen keine Auszahlung, Rückerstattung, Gutschrift, Übertragung, Ersatzleistung oder Verlängerung.

GNG Protect — Leistungsumfang

9 · #protect

9.1 Gegenstand

GNG Protect ist ein vertraglicher Reparaturkostenschutz der GNG AG für gedeckte technische Defekte am Vertragsfahrzeug. Die Deckung orientiert sich grundsätzlich am Umfang der Herstellergarantie der jeweiligen Fahrzeugmarke. Bauteile, die bei einem vergleichbaren Neufahrzeug grundsätzlich von der Herstellergarantie erfasst wären, gelten auch bei GNG Protect als gedeckt, sofern:

  • der Defekt während des aktivierten Leistungszeitraums eingetreten ist;
  • eine allfällige Karenzfrist abgelaufen ist;
  • das Bauteil nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist;
  • alle Vertrags-, Wartungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten eingehalten wurden;
  • Diagnose und Reparatur vorgängig freigegeben wurden; und
  • kein anderer Ausschlussgrund vorliegt.

9.2 Gedeckter technischer Defekt

Ein gedeckter technischer Defekt liegt vor, wenn ein gedecktes Bauteil aufgrund eines inneren mechanischen, elektrischen, elektronischen oder technischen Fehlers seine vorgesehene Funktion ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt. Der Defekt muss technisch nachvollziehbar und diagnostisch feststellbar sein. Nicht als technischer Defekt gelten insbesondere normale Abnutzung, Alterung, Degradation, optische Veränderungen, Geräusche ohne feststellbaren Defekt, Komfortbeanstandungen ohne Funktionsbeeinträchtigung, normale Leistungs- oder Kapazitätsabnahme, Abweichungen innerhalb der Herstellertoleranzen und vorbeugende Reparaturen ohne bestehenden Defekt.

9.3 Gedeckte Fahrzeugbereiche

Gedeckt sind technische Defekte an serienmässigen Bauteilen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Motor und Motormanagement;
  • Kraftstoffsystem und Abgasnachbehandlung;
  • Kühlung;
  • Antrieb;
  • Schalt-, Automatik- und DSG-Getriebe;
  • Allradantrieb, Allradkupplungen und Haldex-Systeme;
  • Differenziale und Verteilergetriebe;
  • Fahrwerk, Federung und Dämpfung;
  • Lenkung;
  • Bremsanlage, soweit kein normaler Verschleiss vorliegt;
  • elektrische und elektronische Anlage;
  • Steuergeräte, Sensoren und Aktoren;
  • Assistenz- und Sicherheitssysteme;
  • Klimatisierung und Heizung;
  • Infotainment-, Navigations- und Kommunikationssysteme;
  • serienmässige Lade- und Hochvoltsysteme von Elektro- und Hybridfahrzeugen;
  • weitere Bauteile, die grundsätzlich von der Herstellergarantie erfasst wären.

Ob im Einzelfall eine Leistungspflicht besteht, wird anhand des Defekts, des Vertrags und der Ausschlüsse geprüft.

9.4 Serienmässige Ausstattung und Umbauten

GNG Protect gilt grundsätzlich für die ab Werk gelieferte Ausstattung. Nachträglich eingebaute Zubehörteile, Zusatzgeräte, Umbauten und Tuningkomponenten sind nur gedeckt, wenn sie vollständig offengelegt, homologiert, fachgerecht eingebaut, ordnungsgemäss eingetragen und im Vertrag ausdrücklich als gedeckt bestätigt wurden.

9.5 Umfang der Kostenübernahme

Bei einem gedeckten Schadenfall übernimmt GNG Protect die notwendigen, angemessenen und vorgängig freigegebenen Kosten für:

  • Diagnosearbeiten;
  • Arbeitsleistungen;
  • Reparatur oder Instandsetzung des gedeckten Bauteils;
  • notwendige Ersatzteile;
  • unmittelbar erforderliche Nebenarbeiten, Dichtungen und Kleinteile;
  • technisch notwendige Betriebs- und Hilfsstoffe, sofern sie in der Freigabe eingeschlossen sind.

Vorbehalten bleiben der Selbstbehalt, die maximale Entschädigung, Leistungen anderer Kostenträger, die Schadenfreigabe und die Ausschlüsse. Eine kilometerabhängige Kostenbeteiligung besteht nicht.

9.6 Reparaturweg und Teile

Die GNG AG entscheidet nach technischen und wirtschaftlichen Kriterien, ob ein Bauteil repariert, instand gesetzt oder durch ein Originalteil, Austauschteil, wiederaufbereitetes oder technisch gleichwertiges Teil ersetzt wird. Die Leistung ist auf die Wiederherstellung des technischen Zustands unmittelbar vor Eintritt des Defekts beschränkt. Eine Verbesserung, Aufwertung oder technische Erweiterung ist nicht geschuldet.

9.7 Arbeits-, Material- und Diagnosekosten

Notwendige Arbeits- und Materialkosten werden im freigegebenen Umfang nach Herstellerangaben und anerkannten Arbeitsrichtwerten übernommen. Diagnosekosten werden übernommen, wenn die Diagnose vorgängig freigegeben, für die Beurteilung erforderlich war und ein gedeckter Defekt festgestellt wird. Wird kein gedeckter Defekt festgestellt oder liegt ein Ausschluss vor, trägt der Kunde die Diagnosekosten.

9.8 Selbstbehalt

Je nach Vertrag gilt:

  • GNG Protect mit CHF 500.- Selbstbehalt pro gedecktem Schadenfall; oder
  • GNG Protect ohne Selbstbehalt.

Mehrere Defekte mit derselben technischen Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden. Unabhängige Defekte können auch bei demselben Werkstattaufenthalt separate Schadenfälle mit je einem Selbstbehalt darstellen.

9.9 Technische Folgeschäden

Technische Folgeschäden sind gedeckt, wenn sie unmittelbar und nachweislich durch einen gedeckten Defekt verursacht wurden, trotz angemessener Schadenminderung nicht verhindert werden konnten und Bestandteil der Freigabe sind. Nicht gedeckt sind Folgeschäden, die durch Weiterfahrt trotz Warnmeldung, verspätete Meldung, unterlassene Wartung, fehlende Freigabe, unsachgemässe Nutzung, Überlastung oder Nichtbeachtung von Herstelleranweisungen verursacht oder vergrössert wurden.

9.10 Hybrid- und Hochvoltbatterien

Technische Defekte an serienmässigen Hybrid- und Hochvoltbatterien sind grundsätzlich gedeckt. Nicht gedeckt sind natürliche Alterung, normale Degradation, Kapazitäts-, Reichweiten- oder Minderleistungsverlust innerhalb der Herstellertoleranzen, ungeeignete Ladung oder Bedienung und äussere Einwirkung.

9.11 Infotainment, Displays und Kommunikation

Technische Defekte an serienmässigen Infotainment-, Navigations-, Kommunikations- und Bediensystemen sind grundsätzlich gedeckt. Nicht gedeckt sind Kratzer, Glasbruch, äussere Beschädigungen, rein optische Pixelfehler ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, Einbrenneffekte, altersbedingte Veränderungen, Flüssigkeitsschäden und Schäden an nachträglich eingebauten Geräten.

9.12 Software und Updates

Softwarearbeiten sind nur gedeckt, wenn sie zur Behebung eines gedeckten Defekts notwendig und vorgängig freigegeben sind. Nicht gedeckt sind reguläre Updates, Kartenupdates, Funktionsfreischaltungen, digitale Abonnemente, Komfortänderungen, Aufwertungen sowie Arbeiten im Rahmen von Rückrufen oder Herstelleraktionen.

9.13 Ansprüche gegenüber Dritten

Ansprüche aus Hersteller- oder Verkäufergarantie, Gewährleistung, Rückruf, Serviceaktion, Kulanz, Versicherung, Dritthaftung oder anderen Reparaturkostenverträgen gehen GNG Protect vor. Eine doppelte Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

9.14 Schadenmeldung und Schadenminderung

Jeder mögliche Schadenfall ist unverzüglich zu melden. Vor Diagnose, Zerlegung und Reparatur ist eine Freigabe einzuholen. Der Kunde muss alle zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Schadenvergrösserung treffen und das Fahrzeug bei Warnmeldungen oder sicherheitsrelevanten Störungen abstellen.

9.15 Zusatz- und Folgekosten

Nicht eingeschlossen sind insbesondere Ersatz- und Mietfahrzeuge, Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Reise- und Hotelkosten, Stand- und Lagergebühren, Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten sowie andere mittelbare Vermögensschäden, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart oder freigegeben wurden.

GNG Liquids — Leistungsumfang

10 · #liquids

10.1 Gegenstand

GNG Liquids deckt die für das Vertragsfahrzeug nach Herstellerangaben erforderlichen Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten, sofern das Produkt aktiviert ist und die Flüssigkeit im Rahmen einer gedeckten Arbeit bei der GNG AG benötigt wird. GNG Liquids ist ein eigenständiges Produkt.

10.2 Gedeckte Flüssigkeiten

Gedeckt sind insbesondere:

  • Motoröl;
  • Getriebeöl sowie Öl für DSG- und Automatikgetriebe;
  • Differenzialöl;
  • Öl für Allradkupplungen, Haldex-Systeme und Verteilergetriebe;
  • Kühlmittel;
  • Bremsflüssigkeit, soweit sie nicht bereits durch GNG Care gedeckt ist;
  • Hydraulikflüssigkeit;
  • Scheibenwaschflüssigkeit;
  • AdBlue;
  • Kältemittel, sofern dessen Ersatz Bestandteil einer gedeckten Arbeit ist;
  • weitere vorgeschriebene Betriebs- und Hilfsflüssigkeiten.

Die Flüssigkeit muss der Herstellerspezifikation entsprechen.

10.3 Zusammenhang mit einer gedeckten Arbeit

Flüssigkeiten werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer bei der GNG AG durchgeführten, gedeckten Service-, Wartungs-, Inspektions-, Verschleiss- oder freigegebenen Reparaturarbeit technisch erforderlich sind. Eine separate Abgabe ohne gedeckte Werkstattleistung ist ausgeschlossen.

10.4 Verhältnis zu GNG Care und GNG Protect

Bei einer gedeckten GNG-Care-Arbeit übernimmt GNG Liquids die erforderlichen Flüssigkeiten, soweit diese nicht bereits ausdrücklich in GNG Care eingeschlossen sind. Bei einer GNG-Protect-Reparatur richtet sich die Kostenübernahme vorrangig nach der Schadenfreigabe. Eine doppelte Kostenübernahme ist ausgeschlossen.

10.5 Erforderliche Menge und Qualität

Gedeckt ist ausschliesslich die nach Herstellerangaben für die ausgeführte Arbeit erforderliche Menge. Kein Anspruch besteht auf vollständige Verkaufsgebinde, Reservevorräte, Mitnahme von Restmengen, Bevorratung oder Auszahlung nicht verwendeter Mengen. Die GNG AG entscheidet über Marke, Lieferant, Spezifikation, Viskosität und technisch gleichwertige Alternativprodukte, sofern die Herstelleranforderungen eingehalten werden.

10.6 Kältemittel

Kältemittel ist nur gedeckt, wenn dessen Ersatz oder Ergänzung nach Wartungsplan vorgeschrieben oder im Zusammenhang mit einer freigegebenen Reparatur technisch erforderlich ist. Das blosse Nachfüllen bei ungeklärtem oder nicht behobenem Verlust ist ausgeschlossen.

10.7 AdBlue und Scheibenwaschflüssigkeit

AdBlue und Scheibenwaschflüssigkeit sind nur gedeckt, wenn das Nachfüllen im Rahmen einer gedeckten Werkstattleistung erfolgt. Eine separate Abgabe zur Mitnahme oder ein Nachfüllen zwischen Werkstattterminen ist ausgeschlossen.

10.8 Ungewöhnlicher Verbrauch und Verlust

Ein ungewöhnlicher Verbrauch oder Flüssigkeitsverlust ist unverzüglich zu melden. GNG Liquids deckt nicht automatisch die Fehlersuche, die Reparatur der Ursache, Folgeschäden oder wiederholtes Nachfüllen bei einer nicht behobenen Ursache.

10.9 Nicht gedeckte Stoffe und Leistungen

Nicht gedeckt sind insbesondere:

  • Benzin, Diesel, Gas, Wasserstoff und elektrische Energie;
  • Lade- und Stromkosten;
  • Kraftstoffzusätze;
  • Reinigungs- und Pflegeprodukte, Polituren, Enteisungsmittel und Duftstoffe;
  • Reifenfüllmittel und Pannendichtmittel;
  • Flüssigkeiten für nicht genehmigte Umbauten oder nicht serienmässiges Zubehör;
  • privat oder bei einer nicht freigegebenen externen Werkstatt beschaffte Flüssigkeiten;
  • Mehrverbrauch wegen eines nicht behobenen Defekts;
  • Flüssigkeitsverluste durch Unfall oder äussere Einwirkung;
  • Flüssigkeiten ausserhalb der Herstellerspezifikation.

10.10 Fremdbezug und keine Auszahlung

Ohne vorgängige Genehmigung extern oder selbst beschaffte Flüssigkeiten werden nicht übernommen oder erstattet. Nicht bezogene oder nicht benötigte Flüssigkeiten begründen keine Auszahlung, Gutschrift, Übertragung oder Vertragsverlängerung.

Ausschlüsse bei GNG Protect

11 · #ausschluesse

11.1 Allgemeiner Grundsatz

Nicht gedeckt sind Schäden, Kosten und Mängel, die nicht auf einen gedeckten inneren technischen Defekt zurückzuführen sind oder nach Vertrag und diesen AGB ausgeschlossen sind.

11.2 Vorbestehende Schäden und Karenzfrist

Ausgeschlossen sind Schäden, Defekte, Ursachen und Mängel, die vor Aktivierung oder während einer anwendbaren Karenzfrist bestanden, entstanden, erkennbar, angezeigt, diagnostiziert oder gemeldet worden sind.

11.3 Normaler Verschleiss und Wartung

Ausgeschlossen sind normale Abnutzung, Alterung, Korrosion, Oxidation, Degradation, periodische Wartung, Inspektionen, Einstellungen und der Ersatz von Verschleissteilen ohne gedeckten technischen Defekt. Dazu gehören insbesondere Reifen, Felgen, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Kupplungsbeläge, Wischer, Leuchtmittel, Riemen, Spann- und Umlenkrollen sowie Batterien bei normalem Verschleiss. Abweichende Leistungen aus GNG Care bleiben vorbehalten.

11.4 Geräusche und Komfort

Ausgeschlossen sind Quietsch-, Wind-, Reifen-, Klapper- und Knarzgeräusche, Vibrationen sowie Komfortbeanstandungen, sofern kein gedeckter technischer Defekt nachgewiesen wird.

11.5 Reifen, Räder und Achsgeometrie

Ausgeschlossen sind Reifenverschleiss, Sägezahnbildung, ungleichmässige Abnutzung, Unwucht, falsche Achsgeometrie, Bordstein- und Fremdkörperschäden sowie Schäden an Reifen und Felgen.

11.6 Karosserie, Glas, Innenraum und Optik

Ausgeschlossen sind Lack-, Rost-, Steinschlag-, Dellen-, Kratzer-, Glas-, Polster- und Innenraumschäden sowie rein optische oder kosmetische Mängel.

11.7 Äussere Einwirkungen

Ausgeschlossen sind Schäden durch Unfall, Kollision, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Hagel, Überschwemmung, Elementarereignisse, Tierbiss, Fremdkörper, Fehlbetankung, Flüssigkeitseintritt und sonstige Fremdeinwirkung.

11.8 Unsachgemässe Nutzung und Weiterfahrt

Ausgeschlossen sind Schäden, die durch Fehlbedienung, Überlastung, zweckwidrige Nutzung, ungeeignete Betriebsstoffe, unzulässiges Abschleppen, mangelnde Schadenminderung oder Weiterfahrt trotz Warnmeldung oder erkennbarer Störung verursacht oder vergrössert wurden.

11.9 Tuning, Umbauten und Manipulationen

Ausgeschlossen sind Schäden, die durch nicht offengelegte, nicht genehmigte oder nicht fachgerecht ausgeführte Veränderungen verursacht, begünstigt oder in ihrer Beurteilung erschwert wurden. Dazu gehören insbesondere Chiptuning, Softwaremanipulation, Leistungssteigerung, Tieferlegung, Fahrwerksumbauten, Distanzscheiben und nicht freigegebene Rad-Reifen-Kombinationen.

11.10 Besondere Nutzung

Ausgeschlossen sind Schäden aus Motorsport, Rennstreckenbetrieb, Wettbewerben sowie nicht genehmigter gewerblicher oder überdurchschnittlich belastender Nutzung. Eine ausdrücklich im Vertrag genehmigte Nutzung bleibt vorbehalten.

11.11 Manipulierte oder nicht nachvollziehbare Daten

Kein Leistungsanspruch besteht bei Manipulationen oder erheblichen Unstimmigkeiten an Kilometerzähler, VIN, Steuergeräten, Servicehistorie oder anderen schadenrelevanten Fahrzeugdaten, sofern der Kunde die Unstimmigkeit nicht nachvollziehbar erklärt und belegt.

11.12 Unterlassene Hersteller- und Wartungsmassnahmen

Ausgeschlossen sind Schäden, die durch verspätete oder unterlassene Service-, Wartungs-, Rückruf-, Software- oder technische Herstelleraktionen verursacht oder vergrössert wurden.

11.13 Nicht freigegebene Arbeiten

Ausgeschlossen sind Kosten aus nicht freigegebenen Diagnosen, Zerlegungen, Reparaturen, Zusatzarbeiten oder Mehrkosten. Notmassnahmen nach Kapitel 14 bleiben vorbehalten.

11.14 Indirekte Kosten

Ausgeschlossen sind Abschlepp-, Bergungs-, Transport-, Mobilitäts-, Mietwagen-, Reise-, Hotel-, Stand-, Lager-, Nutzungs- und Verdienstausfallkosten sowie andere indirekte Schäden, sofern sie nicht ausdrücklich freigegeben wurden.

11.15 Kausalität und Umfang der Leistungsablehnung

Eine Pflichtverletzung führt zur Ablehnung oder Kürzung, soweit sie den Schaden verursacht, begünstigt, vergrössert oder die Prüfung wesentlich erschwert hat. Bei vorsätzlicher Täuschung, Manipulation oder betrügerischer Anspruchserhebung kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen und der Vertrag ausserordentlich beendet werden.

Maximale Entschädigung und wirtschaftlicher Totalschaden

12 · #entschaedigung

12.1 Maximale Entschädigung pro Schadenfall

Die maximale Entschädigung von GNG Protect beträgt pro Schadenfall 80 % des Eurotax-Eintauschwertes des Vertragsfahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es bestehen keine zusätzlichen Jahres- oder Vertragshöchstgrenzen, sofern im individuellen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

12.2 Berechnung

Die Leistung der GNG AG entspricht höchstens den notwendigen und freigegebenen gedeckten Reparaturkosten, begrenzt auf 80 % des massgebenden Fahrzeugwerts, abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts und allfälliger Leistungen anderer Kostenträger. Nicht gedeckte Positionen, nicht freigegebene Mehrkosten und vom Kunden gewünschte Aufwertungen werden nicht berücksichtigt.

12.3 Fahrzeugbewertung

Massgebend ist grundsätzlich der Eurotax-Eintauschwert unter Berücksichtigung von Modell, Alter, Kilometerstand, Ausstattung, Zustand und Marktverhältnissen. Ist kein verlässlicher Eurotax-Wert verfügbar, darf die GNG AG eine andere anerkannte Bewertung oder ein unabhängiges Gutachten beiziehen.

12.4 Wirtschaftlicher Totalschaden

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten die maximale Entschädigung oder ist eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, besteht kein Anspruch auf vollständige Reparatur. Die GNG AG kann nach eigener Wahl:

  • eine fachgerechte Reparatur bis zur maximalen Entschädigung freigeben;
  • eine Teilübernahme bis zur maximalen Entschädigung anbieten;
  • eine andere wirtschaftlich und technisch angemessene Lösung vorschlagen;
  • im gegenseitigen Einvernehmen eine Anrechnung an ein anderes Fahrzeug der GNG AG vereinbaren.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Alternative besteht nicht.

12.5 Keine Barauszahlung ohne Vereinbarung

Die Leistung erfolgt grundsätzlich durch Bezahlung oder Erstattung tatsächlich angefallener, freigegebener Reparaturkosten. Wird die Reparatur nicht ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Barauszahlung, sofern die GNG AG nicht ausdrücklich eine Abgeltung in Textform vereinbart.

Schadenmeldung und Schadenfreigabe

13 · #schadenmeldung

13.1 Unverzügliche Meldung

Jeder mögliche Schadenfall, Defekt oder Mangel ist der GNG AG unverzüglich nach erstmaliger Feststellung zu melden. Der Kunde hat den Zeitpunkt des ersten Auftretens, Warnmeldungen, Symptome und bereits getroffene Massnahmen vollständig anzugeben.

13.2 Freigabe vor Arbeiten

Vor Beginn von Diagnose-, Zerlegungs- oder Reparaturarbeiten ist eine Freigabe der GNG AG einzuholen. Ohne Freigabe besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch.

13.3 Erforderliche Angaben und Unterlagen

Die GNG AG kann insbesondere verlangen:

  • Vertragsnummer, VIN und aktuellen Kilometerstand;
  • Beschreibung und Zeitpunkt des Defekts;
  • Warn- und Fehlermeldungen;
  • Diagnosebericht und Fehlerspeicherprotokoll;
  • Kostenvoranschlag;
  • Fotos oder Videos;
  • Service- und Wartungsnachweise;
  • Rechnungen, Zahlungsnachweise und weitere technische Unterlagen.

13.4 Prüfung und Besichtigung

Die GNG AG darf das Fahrzeug, ausgebaute Teile und Unterlagen prüfen, eine Zweitdiagnose verlangen, eine Probefahrt durchführen oder einen unabhängigen Experten beiziehen. Ausgebaute Teile sind auf Verlangen bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und herauszugeben.

13.5 Freigabestelle

Verbindliche Schadenfreigaben erfolgen ausschliesslich durch die von der GNG AG intern bezeichnete und autorisierte Freigabestelle. Aussagen anderer Personen gelten nur, wenn sie durch die Freigabestelle in Textform bestätigt wurden.

13.6 Inhalt der Freigabe

Die Freigabe kann auf einen bestimmten Defekt, Reparaturweg, Betrieb, Kostenrahmen, Zeitraum oder einzelne Positionen beschränkt und mit Bedingungen verbunden werden. Mehrkosten bedürfen einer Nachfreigabe.

13.7 Diagnosekosten und Selbstbehalt

Diagnosekosten und Selbstbehalt richten sich nach Kapitel 9 und 12. Der Selbstbehalt ist vom Kunden direkt zu bezahlen oder wird von der Kostenübernahme abgezogen.

13.8 Abrechnung

Die GNG AG kann direkt mit der ausführenden Werkstatt abrechnen oder dem Kunden freigegebene und nachgewiesene Kosten erstatten. Eine Erstattung setzt eine prüffähige Rechnung und einen Zahlungsnachweis voraus und erfolgt höchstens im freigegebenen Umfang.

13.9 Abschluss des Schadenfalls

Ein Schadenfall gilt als abgeschlossen, wenn die freigegebene Reparatur ausgeführt und abgerechnet, eine begründete Ablehnung mitgeteilt oder die erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Frist nicht erbracht wurde. Die Anerkennung eines Schadenfalls begründet keinen Anspruch für spätere Fälle.

Pannen- und Auslandfälle

14 · #pannen

14.1 Kontaktaufnahme

Bei Pannen oder Schadenfällen ausserhalb der GNG AG, insbesondere im Ausland, ist die GNG AG vor Reparaturbeginn zu kontaktieren.

14.2 Notmassnahmen

Ist eine vorgängige Kontaktaufnahme trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich, dürfen nur Massnahmen vorgenommen werden, die zur Sicherheit, Schadenminderung, Verbringung an einen sicheren Ort oder kurzfristigen Wiederherstellung der Fahrbereitschaft zwingend notwendig sind. Weitergehende Diagnose oder Reparatur bedarf der Freigabe.

14.3 Unterlagen

Der Kunde muss Diagnoseunterlagen, Fotos, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und alle verlangten Belege einreichen.

14.4 Kostenübernahme

Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens im vorgängig freigegebenen oder nachträglich als zwingende Notmassnahme anerkannten Umfang. Nicht freigegebene Mehrkosten, Wechselkursverluste, Bankgebühren und sonstige Zusatzkosten trägt der Kunde. Eine Erstattung erfolgt in Schweizer Franken. Massgebend ist grundsätzlich der nachgewiesene, tatsächlich belastete CHF-Betrag, höchstens jedoch der freigegebene Betrag.

14.5 Keine freie Werkstattwahl

Eine Freigabe im Pannen- oder Auslandfall begründet keine generelle freie Werkstattwahl.

Service-, Wartungs- und Mitwirkungspflichten

15 · #pflichten

15.1 Herstellerangaben

Der Kunde muss sämtliche vorgeschriebenen Service-, Wartungs-, Unterhalts-, Software-, Rückruf- und technischen Massnahmen fristgerecht durchführen lassen.

15.2 Durchführung bei der GNG AG

GNG-Care- und GNG-Liquids-Leistungen sind bei der GNG AG zu beziehen. Für GNG Protect sind sämtliche Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten bei der GNG AG oder bei einer vorgängig autorisierten Stelle durchzuführen.

15.3 Serviceüberschreitung

Eine Überschreitung eines vorgeschriebenen Intervalls um mehr als 60 Tage oder mehr als 2'000 km gilt grundsätzlich als erhebliche Pflichtverletzung. Massgebend bleibt, ob die Überschreitung den Schaden verursacht, begünstigt, vergrössert oder dessen Beurteilung erschwert hat. Strengere zwingende Herstellervorgaben bleiben vorbehalten.

15.4 Nachweispflicht

Der Kunde muss die Einhaltung seiner Pflichten durch Serviceheft, digitale Historie, Rechnungen, Herstellereinträge oder andere geeignete Nachweise belegen.

15.5 Informationspflichten

Unverzüglich mitzuteilen sind insbesondere:

  • Halter- oder Adressänderungen;
  • Fahrzeugverkauf, Ausfuhr oder Ausserverkehrsetzung;
  • Austausch des Kilometerzählers;
  • ungewöhnliche Kilometerabweichungen;
  • technische Umbauten, Tuning und Nutzungsänderungen;
  • Warnmeldungen, erheblicher Flüssigkeitsverlust und technische Störungen;
  • bestehende Ansprüche gegenüber Dritten.

15.6 Schadenminderung

Der Kunde muss alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Begrenzung eines Schadens treffen. Das Fahrzeug ist abzustellen, wenn die Weiterfahrt nach Anzeige, Herstellerangaben oder den Umständen nicht sicher oder schadenfrei möglich ist.

15.7 Mitwirkung bei Prüfungen

Der Kunde muss Fahrzeug und Unterlagen zugänglich machen, verlangte Informationen erteilen und Prüfungen, Diagnosen und Expertisen ermöglichen. Ohne ausreichende Mitwirkung kann die Leistung bis zur Klärung zurückgestellt werden.

15.8 Folgen von Pflichtverletzungen

Bei Pflichtverletzungen kann die GNG AG Leistungen ablehnen oder angemessen kürzen, soweit die Verletzung für den Schaden oder dessen Prüfung relevant ist. Bei erheblicher, wiederholter oder vorsätzlicher Pflichtverletzung kann der Vertrag ausserordentlich beendet werden.

Preise und Zahlungsmodalitäten

16 · #preise

16.1 Preise

Massgebend sind die in der angenommenen Offerte und im Vertrag ausgewiesenen Preise. Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

16.2 Kombinationspreisvorteil

Bei gemeinsamem Abschluss von GNG Care und GNG Protect erhält der Kunde den in Ziffer 1.6 geregelten Preisvorteil von 50 % auf den gültigen GNG-Protect-Aktionspreis.

16.3 Zahlungsarten und Zahlungsartenrabatte

Je nach Vertrag stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

  • Komplettzahlung für die gesamte Vertragslaufzeit: 10 % Zahlungsartenrabatt;
  • jährliche Zahlung im Voraus: 7,5 % Zahlungsartenrabatt;
  • halbjährliche Zahlung im Voraus: 5 % Zahlungsartenrabatt;
  • monatliche Zahlung im Voraus: kein Zahlungsartenrabatt.

Der Zahlungsartenrabatt wird auf den in der Offerte ausgewiesenen Gesamtpreis nach Berücksichtigung ausdrücklich gewährter Produkt- und Kombinationsrabatte angewendet. Es werden keine Administrationszuschläge pro Rechnung und keine Teilzahlungszinsen erhoben.

16.4 Fälligkeit

Rechnungen sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Fehlt eine solche Angabe, sind sie innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sämtliche Zahlungen sind im Voraus geschuldet. Die erste Zahlung muss vor Aktivierung vollständig eingegangen und verbucht sein.

16.5 Wiederkehrende Zahlungen

Bei monatlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise bleiben die Zahlungen für die jeweils laufende 12-monatige Vertragsperiode vollständig geschuldet. Vorbehalten bleiben eine abweichende Schlussabrechnung nach Ziffer 3.9 beziehungsweise Ziffer 18.5 sowie eine Kündigung wegen einer Preisanpassung nach Ziffer 24.4.

16.6 Zahlungseingang

Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie vollständig bei der GNG AG eingegangen und verbucht ist.

16.7 Elektronische Rechnungen

Die GNG AG kann Rechnungen und Zahlungsbestätigungen elektronisch zustellen oder im Kundenportal bereitstellen. Der Kunde ist für die Aktualität seiner Kontaktdaten verantwortlich.

Zahlungsverzug, Ruhen des Leistungsanspruchs und Vertragsbeendigung

17 · #verzug

17.1 Zahlungsverzug

Wird eine Rechnung nicht bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum beziehungsweise bei fehlender Angabe nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum vollständig bezahlt, befindet sich der Kunde ab dem folgenden Tag im Zahlungsverzug.

17.2 Ruhen des Leistungsanspruchs

Während des Zahlungsverzugs ruht der Leistungsanspruch automatisch. Schäden, Defekte, Mängel und fällige Leistungen, die während des Ruhens entstehen, auftreten, erkennbar werden oder gemeldet werden, sind nicht gedeckt. Eine spätere Zahlung begründet keinen rückwirkenden Leistungsanspruch.

17.3 Mahnung und Verzugsfolgen

Die GNG AG kann Zahlungserinnerungen und Mahnungen versenden, Verzugszins im gesetzlichen Umfang sowie nachgewiesene, angemessene Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

17.4 Ausserordentliche Beendigung

Bleibt eine Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist aus, kann die GNG AG den betroffenen Vertrag in Textform ausserordentlich beenden. Offene Forderungen und bereits erbrachte, nicht gedeckte oder nicht bezahlte Leistungen bleiben geschuldet.

17.5 Reaktivierung

Eine Reaktivierung liegt im Ermessen der GNG AG und setzt den vollständigen Ausgleich aller offenen Beträge sowie gegebenenfalls eine erneute technische Prüfung voraus. Sie wirkt frühestens ab dem bestätigten Reaktivierungsdatum.

17.6 Weitere ausserordentliche Beendigungsgründe

Die GNG AG kann den Vertrag insbesondere bei vorsätzlichen Falschangaben, Manipulation, betrügerischer Anspruchserhebung, erheblicher oder wiederholter Pflichtverletzung sowie nicht genehmigter risikorelevanter Nutzungsänderung ausserordentlich beenden.

17.7 Keine Rückerstattung

Bei Beendigung wegen einer Pflichtverletzung oder wegen Zahlungsverzugs werden bereits bezahlte Beträge grundsätzlich nicht zurückerstattet. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.

Halterwechsel, Fahrzeugverkauf und Übertragbarkeit

18 · #halterwechsel

18.1 Fahrzeugbindung

Sämtliche Produkte sind an das Vertragsfahrzeug und dessen VIN gebunden. Eine Übertragung auf ein anderes Fahrzeug ist ausgeschlossen.

18.2 Halterwechsel und Verkauf

Ein Halterwechsel oder Fahrzeugverkauf ist der GNG AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Produkte können auf den neuen Halter übertragen werden, wenn:

  • der neue Halter die Vertragsübernahme und diese AGB akzeptiert;
  • alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind;
  • keine offenen Zahlungen bestehen;
  • die Service- und Wartungspflichten eingehalten wurden; und
  • die GNG AG die Übertragung bestätigt.

Eine automatische Übertragung findet nicht statt. Bis zur Bestätigung bleibt der bisherige Kunde Vertragspartner und verantwortlich.

18.3 Wirkung der Übertragung

Mit der bestätigten Übertragung tritt der neue Halter für die verbleibende Laufzeit in die Rechte und Pflichten ein. Laufzeit, Kilometerleistung, Grenzen, Selbstbehalt und bereits bezogene Leistungen bleiben unverändert.

18.4 Keine Rückerstattung bei fehlender Übertragung

Wird eine Übertragung nicht beantragt, nicht akzeptiert oder nicht genehmigt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Restwert, Barauszahlung oder Übertragung auf ein anderes Fahrzeug. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Auflösung eines Abonnements nach Ziffer 3.9.

18.5 Dauerhafte Ausfuhr, Ausserverkehrsetzung, Untergang oder Totalschaden

Bei dauerhafter Ausfuhr aus der Schweiz, endgültiger Ausserverkehrsetzung, Untergang oder Totalschaden des Vertragsfahrzeugs endet der Leistungsanspruch mit Eintritt des betreffenden Ereignisses. Ein Abonnement endet dadurch nicht automatisch.

Der Kunde kann die vorzeitige Auflösung des Abonnements beantragen. Für die finanzielle Abwicklung gelten die Bestimmungen von Ziffer 3.9.

Der Kunde hat somit wahlweise:

  • sämtliche Zahlungen für die laufende 12-monatige Vertragsperiode vollständig zu begleichen; oder
  • sämtliche bereits bezogenen Leistungen zu den zum Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs geltenden regulären Einzelpreisen vollständig zu begleichen, sodass der GNG AG kein finanzieller Nachteil entsteht.

Bereits geleistete Zahlungen werden bei der Schlussabrechnung angerechnet. Ein noch offener Differenzbetrag ist vollständig zu bezahlen. Ergibt die Abrechnung nach regulären Einzelpreisen einen Überschuss zugunsten des Kunden, wird dieser zurückerstattet.

Das Abonnement endet nach vollständiger Begleichung sämtlicher der GNG AG geschuldeten Beträge und nach Bestätigung durch die GNG AG in Textform. Für danach beginnende 12-monatige Vertragsperioden sind keine weiteren Zahlungen geschuldet. Bei vollständiger Bezahlung der laufenden 12-monatigen Vertragsperiode werden bereits bezahlte Beträge nicht zurückerstattet. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung in Textform.

Kulanz und freiwillige Leistungen

19 · #kulanz

19.1 Freiwilligkeit

Kulanzleistungen sind freiwillige Leistungen der GNG AG. Ein Anspruch auf Kulanz besteht nicht.

19.2 Keine Präjudizwirkung

Eine einmal gewährte Kulanzleistung begründet keinen Anspruch auf gleiche oder ähnliche Leistungen in anderen oder späteren Fällen.

19.3 Keine Anerkennung

Kulanz erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und kann mit Bedingungen verbunden werden.

Unabhängige Expertise

20 · #expertise

20.1 Beizug eines Experten

Bei Streit über Ursache, Deckung, Reparaturweg, Umfang oder Kosten eines Schadenfalls kann die GNG AG eine unabhängige Expertise veranlassen, insbesondere durch den TCS oder eine gleichwertige neutrale Fachstelle.

20.2 Mitwirkung

Der Kunde muss Fahrzeug, Unterlagen und ausgebaute Teile für die Expertise zugänglich machen.

20.3 Kosten

Wird die Expertise von der GNG AG angeordnet, trägt die GNG AG grundsätzlich deren Kosten. Vom Kunden ohne vorgängige Zustimmung beauftragte Gutachten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich geschuldet ist.

20.4 Wirkung

Die Expertise wird als wesentliche fachliche Entscheidungsgrundlage berücksichtigt. Die gesetzlichen Rechte der Parteien und die gerichtliche Überprüfung bleiben vorbehalten.

Elektronischer Vertragsabschluss und Dokumentation

21 · #elektronisch

21.1 Elektronischer Abschluss

Verträge, Verlängerungen, Erklärungen und Zustimmungen können elektronisch abgeschlossen beziehungsweise abgegeben werden, soweit keine zwingende Formvorschrift entgegensteht.

21.2 Dokumentierte Zustimmung

Der Kunde bestätigt im elektronischen Prozess insbesondere Offerte, Produktauswahl, Zahlungsart, AGB, Datenschutzhinweise, Servicepflichten und besondere Erklärungen. Technische Schritte und Korrekturmöglichkeiten werden vor der Annahme angezeigt; der Abschluss wird unverzüglich elektronisch bestätigt.

21.3 Protokollierung

Die GNG AG kann zum Nachweis insbesondere Datum, Uhrzeit, Vertrags- und AGB-Version, Identifikations- und Kontaktdaten, IP-Adresse, Bestätigungsschritte, Signaturprotokoll und Vertragsdokumente speichern.

21.4 Vertragsunterlagen

Der Kunde erhält die Vertragsunterlagen in geeigneter Form, insbesondere per E-Mail, Kundenportal, Ausdruck oder Post, und hat erkennbare Fehler unverzüglich zu melden. Eine unterlassene Meldung gilt nicht als Genehmigung und lässt zwingende gesetzliche Rechte unberührt.

21.5 Beweiswert

Die elektronisch gespeicherten Protokolle und Vertragsdokumente dienen als Nachweis des Abschlussprozesses. Der Gegenbeweis bleibt vorbehalten.

22.1 Verantwortliche Stelle

Verantwortlich für die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit diesen Produkten ist die GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau.

22.2 Bearbeitete Daten

Bearbeitet werden können insbesondere Kunden- und Kontaktdaten, Fahrzeug- und Diagnosedaten, Vertrags-, Zahlungs-, Service-, Wartungs- und Schadeninformationen, Korrespondenz sowie Daten aus dem elektronischen Abschlussprozess.

22.3 Zwecke

Die Bearbeitung erfolgt insbesondere für:

  • Offertstellung und Vertragsabschluss;
  • Vertrags- und Kundenverwaltung;
  • Aktivierung und Leistungserbringung;
  • Zahlungsabwicklung und Forderungsmanagement;
  • Service-, Wartungs- und Schadenbearbeitung;
  • Missbrauchs- und Betrugsprävention;
  • Qualitätssicherung und interne Auswertungen;
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Durchsetzung von Ansprüchen.

22.4 Empfänger und Auftragsbearbeiter

Daten können im erforderlichen Umfang an eigene Standorte und Mitarbeitende, autorisierte Werkstätten, Hersteller und Importeure, technische Experten, IT- und Hostinganbieter, Zahlungsdienstleister, Inkassodienstleister, Rechtsberater und Behörden bekanntgegeben werden.

22.5 Auslandbekanntgabe

Eine Bekanntgabe ins Ausland erfolgt nur nach Massgabe des anwendbaren Datenschutzrechts und der Datenschutzerklärung der GNG AG.

22.6 Aufbewahrung und Rechte

Daten werden so lange aufbewahrt, wie dies für die genannten Zwecke, gesetzliche Pflichten, Beweissicherung und Anspruchsdurchsetzung erforderlich ist. Betroffene Personen können ihre gesetzlichen Datenschutzrechte nach Massgabe des anwendbaren Rechts geltend machen.

22.7 Datenschutzerklärung

Ergänzende Informationen stehen in der aktuellen Datenschutzerklärung der GNG AG unter www.gng.ch/de/datenschutzerklaerung. Für Werbung und nicht vertragsnotwendige Kommunikation gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

23.1 Grundsatz

Die Haftung der GNG AG richtet sich nach zwingendem Schweizer Recht.

23.2 Haftungsbeschränkung

Soweit gesetzlich zulässig, haftet die GNG AG bei leichter Fahrlässigkeit nur für vorhersehbare, unmittelbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Verdienstausfall, Reise-, Hotel- und sonstige mittelbare Vermögensschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

23.3 Unbeschränkte Haftung

Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, Personenschäden und andere Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

23.4 Pflichtverletzungen des Kunden

Die GNG AG haftet nicht für Schäden und Mehrkosten, die durch unrichtige Angaben, verspätete Meldung, Weiterfahrt trotz Warnung, unterlassene Wartung, fehlende Freigabe, unsachgemässe Nutzung, nicht durchgeführte Herstelleraktionen oder nicht genehmigte Veränderungen verursacht oder vergrössert wurden.

23.5 Dritte und höhere Gewalt

Zieht die GNG AG Dritte zur Erfüllung eigener Vertragspflichten bei, richtet sich ihre Haftung nach zwingendem Schweizer Recht und diesem Kapitel. Keine Haftung besteht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse durch höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Naturereignisse, Streik, Lieferengpässe oder andere nicht beherrschbare Ereignisse, soweit die GNG AG trotz zumutbarer Vorkehrungen keinen Einfluss darauf hat. Sie informiert den Kunden und trifft zumutbare Massnahmen zur Begrenzung der Folgen.

Änderungen der AGB, Produktbedingungen und Preise

24 · #aenderungen

24.1 Bestehende feste Vertragsperioden

Für eine laufende, bereits vereinbarte feste Vertragsperiode gelten grundsätzlich die beim Abschluss bestätigten AGB, Produktbedingungen und Preise.

24.2 Neue Verträge und Verlängerungen

Die GNG AG kann AGB, Produktbedingungen und Preise für zukünftige Verträge und Verlängerungen ändern. Massgebend sind die in der jeweiligen Offerte ausgewiesenen Bedingungen.

24.3 Preisanpassungen bei Abonnementen

Die GNG AG kann die Preise von Abonnementen für zukünftige 12-monatige Vertragsperioden anpassen, wenn sich die für die Leistungserbringung massgebenden Kosten wesentlich erhöhen. Als sachliche Gründe für eine Preisanpassung gelten insbesondere:

  • erhöhte Lohn- und Personalkosten;
  • erhöhte Ersatzteil-, Material- oder Beschaffungskosten;
  • erhöhte Energie-, Betriebs-, Transport- oder Logistikkosten;
  • neue oder erhöhte Steuern, Abgaben oder behördliche Gebühren;
  • neue gesetzliche, regulatorische oder technische Anforderungen; oder
  • andere ausserordentliche, von der GNG AG nicht oder nur beschränkt beeinflussbare Umstände, welche die Kosten der vertraglichen Leistungserbringung wesentlich erhöhen.

Eine Preisanpassung darf nur in einem sachlich angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Kostensteigerung stehen. Für die laufende 12-monatige Vertragsperiode bleibt der vereinbarte Preis unverändert. Eine Preisanpassung ist erstmals auf den Beginn der nachfolgenden 12-monatigen Vertragsperiode zulässig.

Bereits vollständig bezahlte Vertragsperioden, einmalig vollständig bezahlte Leistungspakete sowie bereits bezogene Leistungen dürfen nachträglich nicht im Preis angepasst werden. Die GNG AG teilt dem Kunden die Preisanpassung, deren Inkrafttreten und den wesentlichen Grund dafür grundsätzlich mindestens vier Monate vor Beginn der betroffenen Vertragsperiode in Textform mit.

24.4 Kündigungsrecht bei einer Preisanpassung

Der Kunde ist berechtigt, das Abonnement aufgrund einer angekündigten Preiserhöhung auf das Ende der laufenden 12-monatigen Vertragsperiode zu kündigen.

In diesem Fall findet die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten keine Anwendung, sofern die Mitteilung der Preisanpassung erst nach Beginn dieser Kündigungsfrist erfolgt.

Die Kündigung muss in Textform erfolgen und spätestens vor Beginn derjenigen 12-monatigen Vertragsperiode bei der GNG AG eingehen, für welche der angepasste Preis gelten soll.

Verbleiben bei Zugang der Mitteilung weniger als 30 Tage bis zum Beginn der betroffenen Vertragsperiode, kann der Kunde innert 30 Tagen ab Zugang auf den Beginn dieser Vertragsperiode kündigen. Die Preisanpassung wird bis zum Ablauf dieser Frist nicht angewendet; bereits belastete Differenzbeträge werden zurückerstattet.

Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, wird das Abonnement ab Beginn der neuen 12-monatigen Vertragsperiode zum mitgeteilten Preis fortgeführt. Bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode bleiben die bisherigen Preise sowie sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten unverändert bestehen. Bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

24.5 Sonstige Änderungen zukünftiger Abonnementperioden

Andere wesentliche Änderungen der Produktbedingungen oder des Leistungsumfangs für eine zukünftige 12-monatige Vertragsperiode werden dem Kunden grundsätzlich mindestens vier Monate vor Beginn der betroffenen Periode mitgeteilt.

Erfolgt die Mitteilung später und ist die Änderung nicht ausschliesslich zum Vorteil des Kunden oder zwingend gesetzlich erforderlich, kann der Kunde das Abonnement bis zum Beginn der betroffenen Periode in Textform kündigen. Verbleiben weniger als 30 Tage, kann er innert 30 Tagen ab Zugang kündigen; die nachteilige Änderung wird bis zum Ablauf dieser Frist nicht angewendet. Preisanpassungen richten sich ausschliesslich nach den Ziffern 24.3 und 24.4.

24.6 Technische und gesetzliche Anpassungen

Nicht wesentliche redaktionelle, technische oder gesetzlich erforderliche Anpassungen können auch während einer laufenden Periode vorgenommen werden, sofern sie den vereinbarten Leistungsumfang nicht zum Nachteil des Kunden verändern. Der Kunde wird in geeigneter Weise informiert.

Schlussbestimmungen

25 · #schluss

25.1 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit das Festhalten am Vertrag zumutbar ist. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

25.2 Verzicht und Kulanz

Das vorübergehende Nichtausüben eines Rechts stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.

25.3 Abtretung

Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung der GNG AG abtreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Übertragung im Rahmen eines bestätigten Halterwechsels bleibt vorbehalten.

25.4 Mitteilungen

Vertragsrelevante Mitteilungen sind an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktangaben zu richten. Der Kunde muss Änderungen unverzüglich mitteilen. Elektronische Mitteilungen gelten als zugegangen, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen an der vom Kunden angegebenen Adresse abgerufen werden können oder im vereinbarten Kundenportal bereitgestellt und dem Kunden angekündigt wurden. Ein technischer Unzustellbarkeitshinweis bleibt vorbehalten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

26 · #recht

26.1 Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

26.2 Konsumentenverträge

Für Verträge mit Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Klagen des Konsumenten können an den gesetzlich vorgesehenen Gerichtsständen erhoben werden. Klagen der GNG AG gegen einen Konsumenten werden am gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsstand erhoben.

26.3 Geschäftskunden

Für Verträge mit Kunden, die nicht als Konsumenten handeln, ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der GNG AG in Gossau, Kanton St. Gallen, ausschliesslicher Gerichtsstand.

Diese AGB (Stand 07.2026) sind Bestandteil jedes Vertragsabschlusses für GNG Care · GNG Protect · GNG Liquids. Bei Fragen erreichen Sie uns unter servicewelt@gng.ch.