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GNG Protect
Stand 07.2026GNG Care · GNG Protect · GNG Liquids

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtsverbindliche Bedingungen für GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids — Laufzeit, Leistungen, Ausschlüsse, Schadenabwicklung und Pflichten auf einen Blick.

GNG AG · Langfeldstrasse 10 · 9200 Gossau

Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1 · #geltungsbereich

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Inhalt, Umfang, Voraussetzungen, Laufzeit, Zahlungsmodalitäten, Leistungsansprüche, Ausschlüsse und Pflichten im Zusammenhang mit folgenden Produkten der GNG AG:

  • GNG Care
  • GNG Protect
  • GNG Liquids

Die Produkte sind Angebote der GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau.

1.2 Vertragsabschluss

Mit Abschluss eines oder mehrerer dieser Produkte bestätigt der Kunde, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Der Vertragsabschluss kann schriftlich, elektronisch oder über einen digitalen Konfigurator erfolgen. Eine elektronische Bestätigung, elektronische Signatur oder Zustimmung per Checkbox gilt als verbindliche Annahme dieser AGB, sofern der Kunde vor Abschluss die Möglichkeit hatte, diese AGB einzusehen.

1.3 Vertragsbestandteile

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus:

  • dem individuell abgeschlossenen Vertrag
  • der gewählten Produktkombination
  • diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • allfälligen besonderen Vereinbarungen im Vertrag
  • allfälligen schriftlichen Freigaben oder Zusatzvereinbarungen der GNG AG

Bei Widersprüchen zwischen dem individuell abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB geht der individuell abgeschlossene Vertrag vor.

1.4 Zweck der Produkte

Die Produkte dienen der langfristigen Bindung des Kunden an die Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen der GNG AG. Im Gegenzug erhält der Kunde je nach gewähltem Produkt eine vertraglich definierte Absicherung von Service-, Wartungs-, Flüssigkeits-, Reparaturkosten sowie Garantie- bzw. Schutzleistungen.

1.5 Produktkombination

Die Produkte können einzeln oder miteinander kombiniert werden. Der Leistungsanspruch besteht nur für jene Produkte, welche im individuellen Vertrag ausdrücklich ausgewählt und abgeschlossen wurden.

1.6 Keine freie Werkstattwahl

Die Produkte sind grundsätzlich an die GNG AG gebunden. Leistungen aus GNG Care und GNG Liquids können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Für GNG Protect können in Ausnahmefällen auch von der GNG AG ausdrücklich autorisierte Firmen, Betriebe oder Werkstätten zugelassen werden. Eine solche Autorisierung muss vorgängig und schriftlich durch die GNG AG erfolgen.

Definitionen

2 · #definitionen

2.1 GNG AG

Als GNG AG gilt die GNG AG, Langfeldstrasse 10, 9200 Gossau, sowie die von der GNG AG bezeichneten oder autorisierten Standorte, Betriebe und Abteilungen.

2.2 Fahrzeug

Als Fahrzeug gilt das im Vertrag bezeichnete Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgestellnummer beziehungsweise VIN. Die Produkte gelten ausschliesslich für dieses Fahrzeug.

2.3 Kunde

Als Kunde gilt die im Vertrag genannte natürliche oder juristische Person. Bei einem Halterwechsel gilt der neue Halter erst dann als Kunde im Sinne dieser AGB, wenn der Halterwechsel der GNG AG schriftlich mitgeteilt wurde und die GNG AG die Übertragung bestätigt hat.

2.4 Vertrag

Als Vertrag gilt die individuell abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Kunden und der GNG AG über eines oder mehrere der Produkte GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids.

2.5 Service- und Wartungsarbeiten

Service- und Wartungsarbeiten sind sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Arbeiten zur Erhaltung der Betriebs-, Verkehrs- und Funktionssicherheit des Fahrzeugs. Dazu gehören insbesondere:

  • Inspektionen
  • Servicearbeiten
  • Wartungsarbeiten
  • Ölwechsel, sofern Bestandteil des gewählten Produkts
  • Prüf- und Kontrollarbeiten gemäss Herstellervorgaben
  • technische Serviceaktionen
  • Rückrufe
  • vom Hersteller vorgeschriebene Software-Updates

2.6 Unterhaltsarbeiten

Unterhaltsarbeiten sind Arbeiten, die zur Erhaltung des ordnungsgemässen technischen Zustands des Fahrzeugs notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Reparaturen, Kontrollen, Einstellungen, Updates, Kalibrierungen und technische Massnahmen gemäss Herstellervorgaben.

2.7 Flüssigkeiten

Flüssigkeiten sind die gemäss Herstellervorgaben im Rahmen von Service-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten erforderlichen Betriebsflüssigkeiten. Dazu gehören insbesondere:

  • Motoröl
  • Bremsflüssigkeit
  • Kühlmittel
  • Scheibenwaschflüssigkeit
  • AdBlue
  • Getriebeöl
  • Differentialöl
  • weitere vom Hersteller vorgeschriebene Betriebsflüssigkeiten

Kraftstoff wie Benzin oder Diesel ist ausgeschlossen.

2.8 Verschleissteile

Verschleissteile sind Bauteile, die sich durch bestimmungsgemässen Gebrauch, Alterung oder normale Nutzung abnutzen. Dazu gehören insbesondere:

  • Bremsbeläge
  • Bremsscheiben
  • Kupplung
  • Reifen
  • Wischerblätter
  • Leuchtmittel
  • Zahnriemen
  • Keilriemen
  • Spannrollen
  • Umlenkrollen
  • 12V-Batterie

Ob und in welchem Umfang Verschleissteile gedeckt sind, richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Produkt.

2.9 Technischer Defekt

Ein technischer Defekt liegt vor, wenn ein Bauteil seine vorgesehene technische Funktion nicht mehr erfüllt. Nicht als technischer Defekt gelten rein optische Mängel, altersbedingte Veränderungen, Geräusche ohne technische Auswirkung oder Komfortbeanstandungen ohne nachweisbaren technischen Mangel.

2.10 Technischer Mangel

Ein technischer Mangel ist ein Defekt oder eine Funktionsstörung mit Einfluss auf Funktion, Sicherheit, Betrieb oder bestimmungsgemässe Nutzung des Fahrzeugs.

2.11 Schadenfall

Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein gedeckter technischer Defekt während der Vertragslaufzeit eintritt, der nach diesen AGB grundsätzlich leistungsberechtigt ist. Jeder technische Mangel wird separat beurteilt. Mehrere Schäden mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.

2.12 Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der vom Kunden pro gedecktem Schadenfall zu tragende Kostenanteil. Bei GNG Protect stehen je nach Vertrag folgende Varianten zur Verfügung: GNG Protect mit CHF 500.– Selbstbehalt oder GNG Protect ohne Selbstbehalt. Eine kilometerabhängige Kostenbeteiligung des Kunden an Arbeits- oder Materialkosten findet nicht statt. Vorbehalten bleibt einzig ein im Vertrag ausdrücklich vereinbarter Selbstbehalt sowie die maximale Entschädigungsgrenze gemäss diesen AGB.

2.13 Eurotax-Eintauschwert

Der Eurotax-Eintauschwert ist der zum Zeitpunkt des Schadenereignisses durch Eurotax ermittelte Eintauschwert des Fahrzeugs. Dieser Wert dient als Grundlage für die maximale Entschädigungsgrenze.

2.14 Maximale Entschädigung

Die maximale Entschädigung pro Schadenfall beträgt 80 % des Eurotax-Eintauschwertes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es bestehen keine zusätzlichen Jahres- oder Vertragshöchstgrenzen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

2.15 Äussere Einwirkung

Äussere Einwirkungen sind Ereignisse, die nicht aus dem normalen technischen Fahrzeugbetrieb entstehen, insbesondere Unfall, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Hagel, Überschwemmung, Marderbiss, unsachgemässe Bedienung, Fremdeinwirkung sowie Gewalt- oder Elementarereignisse. Schäden aus äusserer Einwirkung sind nicht Bestandteil von GNG Protect.

2.16 Autorisierte Werkstatt

Eine autorisierte Werkstatt ist eine Firma, ein Betrieb oder eine Werkstatt, welche vorgängig und schriftlich durch die GNG AG zur Durchführung bestimmter Arbeiten freigegeben wurde. Eine Autorisierung gilt nur für den konkret freigegebenen Einzelfall und begründet keine generelle freie Werkstattwahl.

2.17 Elektronische Signatur

Eine elektronische Signatur ist eine digitale Bestätigung des Kunden, mit welcher der Vertrag, die AGB, die Datenschutzbestimmungen und die vereinbarten Pflichten akzeptiert werden.

2.18 Vertragsstartdatum

Das Vertragsstartdatum ist das im Vertrag definierte Datum, ab welchem die Vertragslaufzeit beginnt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Vertragsstartdatum beziehungsweise ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der Rechnung.

2.19 Vertragsende

Der Vertrag endet spätestens beim zuerst eintretenden Ereignis: Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, Erreichen der vereinbarten maximalen Kilometerleistung, Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung, Erreichen von 200'000 km Gesamtfahrleistung oder Vertragsauflösung gemäss diesen AGB.

2.20 Restwert

Ein Restwert ist der nicht verbrauchte rechnerische Anteil eines Produkts bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Eine Barauszahlung des Restwertes ist ausgeschlossen. Eine Anrechnung kann ausschliesslich auf ein gleichartiges neues Produkt der GNG AG erfolgen und bedarf der Zustimmung der GNG AG.

Laufzeit, Kilometerleistung und Verlängerung

3 · #laufzeit

3.1 Standardpaket

Das Standardpaket für GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids umfasst 24 Monate Laufzeit und maximal 50'000 km ab Vertragsbeginn. Massgebend ist das zuerst eintretende Ereignis.

3.2 Mindestlaufzeit

Die Mindestlaufzeit beträgt 24 Monate. Ein Abschluss unter 24 Monaten ist nicht möglich, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes durch die GNG AG bestätigt wurde.

3.3 Verlängerungslogik

Jedes Produkt kann nach Ablauf der Grundlaufzeit jeweils um weitere 12 Monate verlängert werden. Pro Verlängerung um 12 Monate werden zusätzlich 25'000 km ab Vertragsbeginn abgedeckt.

VertragsdauerAbgedeckte Kilometer ab Vertragsbeginn
24 Monate50'000 km
36 Monate75'000 km
48 Monate100'000 km
60 Monate125'000 km
72 Monate150'000 km
84 Monate175'000 km
96 Monate200'000 km

Die abgedeckten Kilometer verstehen sich zusätzlich zum Kilometerstand bei Vertragsbeginn. Beispiel: Beträgt der Kilometerstand bei Vertragsbeginn 80'000 km und wird ein Paket mit 24 Monaten abgeschlossen, endet der Leistungsanspruch spätestens bei 130'000 km Gesamtfahrleistung oder nach 24 Monaten.

3.4 Maximale Laufzeit und Gesamtfahrleistung

Unabhängig von der gewählten Vertragsdauer endet der Leistungsanspruch spätestens beim zuerst eintretenden Ereignis:

  • Erreichen von 10 Jahren ab erster Inverkehrssetzung
  • Erreichen von 200'000 km Gesamtfahrleistung
  • Erreichen der vertraglich vereinbarten maximalen Kilometerleistung
  • Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
  • Vertragsauflösung gemäss diesen AGB

3.5 Voraussetzungen für eine Verlängerung

  • Fahrzeug ist noch nicht älter als 10 Jahre
  • Fahrzeug hat noch nicht 200'000 km erreicht
  • Service- und Wartungspflicht wurde eingehalten
  • keine offenen Zahlungen bestehen
  • keine bekannten, nicht behobenen technischen Mängel vorliegen
  • die GNG AG der Verlängerung zustimmt

3.6 Kombination der Produkte

GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids können einzeln oder parallel abgeschlossen werden. Im GNG Care ist immer kostenlos eine GNG Protect enthalten. Wird ein Produkt später zusätzlich abgeschlossen, beginnt für dieses Produkt eine eigene Vertragslaufzeit gemäss Vertrag.

3.7 Vertragsende

Der Vertrag endet automatisch beim zuerst eintretenden Ereignis (Vertragsdauer, Kilometerleistung, 10-Jahres-Grenze, 200'000-km-Grenze, ausserordentliche Vertragsauflösung oder Wegfall der Voraussetzungen).

Versicherbare Fahrzeuge

4 · #fahrzeuge

4.1 Voraussetzungen

  • Schweizer Immatrikulation
  • maximal 10 Jahre ab erster Inverkehrssetzung
  • maximal 200'000 km Gesamtfahrleistung
  • nachvollziehbare Service- und Wartungshistorie
  • keine bekannten technischen Vorschäden
  • keine erheblichen Manipulationen oder nicht genehmigten Tuningmassnahmen
  • Einhaltung der Herstellervorgaben

4.2 Nicht versicherbare Fahrzeuge

  • Fahrzeuge über 10 Jahre ab erster Inverkehrssetzung
  • Fahrzeuge über 200'000 km Gesamtfahrleistung
  • Fahrzeuge ohne nachvollziehbare Wartungshistorie
  • Fahrzeuge mit bestehenden technischen Schäden oder erheblichen Manipulationen
  • Fahrzeuge mit nicht genehmigtem Tuning
  • Fahrzeuge ohne Schweizer Immatrikulation
  • Fahrzeuge, deren Zustand eine ordnungsgemässe Leistungserbringung nicht zulässt
  • Fahrzeuge mit manipuliertem oder nicht nachvollziehbarem Kilometerstand
  • Fahrzeuge, welche ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der GNG AG für besondere Einsatzzwecke verwendet werden

4.3 Beurteilungszeitpunkt

Massgebend für die Beurteilung der Produktfähigkeit sind der Zustand des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss sowie die im Vertrag erfassten Fahrzeugdaten. Die GNG AG ist berechtigt, den Abschluss eines Produkts abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Produktzuordnung und Bindung an die GNG AG

5 · #produktzuordnung

5.1 Grundsatz

GNG Care, GNG Protect und GNG Liquids sind Produkte der GNG AG und an die Einhaltung der im Vertrag und in diesen AGB definierten Pflichten gebunden.

5.2 GNG Protect

Voraussetzung für die Gültigkeit von GNG Protect ist die fristgerechte Durchführung sämtlicher vom Hersteller vorgeschriebenen Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausschliesslich bei der GNG AG oder bei von der GNG AG ausdrücklich autorisierten Stellen. Werden Arbeiten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung ausserhalb der GNG AG durchgeführt, erlischt der Leistungsanspruch aus GNG Protect per sofort.

5.3 GNG Care

GNG Care gilt ausschliesslich bei Durchführung sämtlicher Service- und Wartungsarbeiten bei der GNG AG. Leistungen aus GNG Care können nur bei der GNG AG bezogen werden, sofern keine vorgängige schriftliche Ausnahme besteht.

5.4 GNG Liquids

GNG Liquids gilt ausschliesslich im Zusammenhang mit Service- und Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben. Leistungen können nur bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Eintrittscheck

6 · #eintrittscheck

6.1 Eintrittscheck bei fehlendem GNG-Service

Wurde der letzte Service vor Vertragsabschluss nicht bei der GNG AG durchgeführt, ist vor Vertragsbeginn ein Eintrittscheck erforderlich.

6.2 Kosten

Die Kosten für den Eintrittscheck betragen CHF 100.–.

6.3 Umfang

  • allgemeine Zustandskontrolle
  • Prüfung der Service- und Wartungshistorie
  • Auslesen des Fehlerspeichers
  • Probefahrt
  • Dokumentation des Fahrzeugzustands

6.4 Terminvereinbarung

Ein Serviceberater der GNG AG nimmt zur Terminvereinbarung Kontakt mit dem Kunden auf.

6.5 Festgestellte Mängel

Bestehende Mängel, welche beim Eintrittscheck festgestellt werden, sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Vertragsbeginn behoben wurden. Die GNG AG ist berechtigt, den Abschluss abzulehnen, wenn der Eintrittscheck erhebliche technische Mängel, eine unvollständige Wartungshistorie oder sonstige Risiken aufzeigt.

7.1 Grundsatz

Für Neuabschlüsse von GNG Protect gilt eine Karenzfrist von 4 Wochen ab Vertragsbeginn. Während der Karenzfrist besteht kein Leistungsanspruch für Schäden, Defekte oder Mängel, welche vor oder während der Karenzfrist entstanden sind, festgestellt oder gemeldet werden.

7.2 Ausnahmen

  • laufender Herstellergarantie
  • bestehender Anschlussgarantie
  • lückenlosem Garantieübergang
  • direktem Anschluss an eine durch die GNG AG gewährte Occasionsgarantie

7.3 GNG Care und GNG Liquids

Für GNG Care und GNG Liquids gelten die vereinbarten Leistungen ab Vertragsstartdatum, sofern die Zahlung fristgerecht erfolgt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

GNG Care — Leistungsumfang

8 · #care

8.1 Grundsatz

GNG Care ist ein Service-, Wartungs- und Reparaturkostenpaket der GNG AG. Es umfasst Service- und Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben sowie den Reparaturkostenschutz gemäss GNG Protect.

8.2 Enthaltene Leistungen

  • Servicearbeiten gemäss Herstellervorgaben
  • Wartungsarbeiten gemäss Herstellervorgaben
  • Inspektionen
  • notwendige Prüf- und Kontrollarbeiten
  • definierte Verschleissteile
  • Standardbremsanlage, sofern im Vertrag eingeschlossen
  • gedeckte Reparaturkosten gemäss GNG Protect
  • technische Defekte an gedeckten Bauteilen gemäss diesen AGB

8.3 Flüssigkeiten

GNG Care ist grundsätzlich ein Service- und Wartungspaket ohne Flüssigkeiten. Flüssigkeiten sind nur enthalten, wenn zusätzlich GNG Liquids abgeschlossen wurde oder wenn dies im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4 Bremsanlagen

Enthalten ist die serienmässige Standardbremsanlage. Ausgeschlossen sind insbesondere Sport-, Brembo-, Akebono-, Keramik-, Sonder- und Hochleistungsbremsanlagen. Mehrkosten gegenüber einer Standardbremsanlage trägt der Kunde.

8.5 Bezug der Leistungen

Leistungen aus GNG Care können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden. Ein Anspruch auf Auszahlung, Barausgleich oder Bezug bei einer Drittwerkstatt besteht nicht.

8.6 Reifen

Reifen sind bei GNG Care immer ausgeschlossen (Sommer-, Winter-, Ganzjahresreifen, Reifenersatz, -wechsel, Auswuchten, Einlagerung, RDKS, Reifenschäden und Reifenverschleiss).

8.7 Enthaltener Reparaturkostenschutz

Bei Abschluss von GNG Care ist der Reparaturkostenschutz gemäss GNG Protect im Preis enthalten. Für gedeckte Reparaturen gelten die Bestimmungen zu GNG Protect (Schadenmeldung, Freigabe vor Reparaturbeginn, Ausschlüsse, maximale Entschädigung, allfälliger Selbstbehalt).

GNG Liquids — Leistungsumfang

9 · #liquids

9.1 Grundsatz

GNG Liquids ist ein Produkt zur Abdeckung von Betriebsflüssigkeiten gemäss Herstellervorgaben.

9.2 Enthaltene Flüssigkeiten

  • Motoröl
  • Bremsflüssigkeit
  • Kühlmittel
  • Scheibenwaschflüssigkeit
  • AdBlue
  • Getriebeöl
  • Differentialöl
  • weitere vom Hersteller vorgeschriebene Betriebsflüssigkeiten

9.3 Ausschlüsse

  • Kraftstoff wie Benzin oder Diesel
  • separate Abgabe von Flüssigkeiten ohne Service- oder Wartungsereignis
  • Flüssigkeiten ausserhalb der Herstellervorgaben
  • Flüssigkeiten im Zusammenhang mit nicht freigegebenen Arbeiten

9.4 Bezug der Leistungen

Leistungen aus GNG Liquids können ausschliesslich bei der GNG AG bezogen werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Auszahlung, Barausgleich oder Bezug bei einer Drittwerkstatt besteht nicht.

GNG Protect — Leistungsumfang

10 · #protect

10.1 Grundsatz

GNG Protect ist ein Reparaturkosten- bzw. Garantieschutzprodukt der GNG AG. Die Deckung orientiert sich grundsätzlich am Umfang der Herstellergarantie. Alle Bauteile, welche gemäss Herstellergarantie gedeckt wären, gelten grundsätzlich auch bei GNG Protect als gedeckt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

10.2 Gedeckte Bereiche

  • Motor
  • Antrieb
  • Getriebe
  • Fahrwerk
  • Lenkung
  • Bremsanlage, soweit kein Verschleiss vorliegt
  • elektrische Anlage
  • elektronische Anlage
  • Steuergeräte
  • Assistenzsysteme
  • Klimatisierung, soweit technischer Defekt vorliegt
  • Infotainment, soweit technischer Defekt vorliegt

10.3 Selbstbehalt

  • GNG Protect mit CHF 500.– Selbstbehalt pro gedecktem Schadenfall
  • GNG Protect ohne Selbstbehalt

10.4 Separate Beurteilung je Schadenfall

Jeder technische Mangel wird separat beurteilt. Mehrere Schäden mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.

10.5 Technische Folgeschäden

Technische Folgeschäden, die nachweislich aus einem gedeckten Schaden resultieren, können im Rahmen dieser AGB gedeckt sein. Nicht gedeckt sind Folgeschäden durch Weiterfahrt trotz Warnmeldung, verspätete Schadenmeldung, fehlende Freigabe, nicht eingehaltene Wartung oder unsachgemässe Nutzung.

Ausschlüsse bei GNG Protect

11 · #ausschluesse

11.1 Allgemeiner Grundsatz

Nicht gedeckt sind Schäden, Kosten oder Mängel, welche nicht auf einen gedeckten technischen Defekt zurückzuführen sind oder ausdrücklich gemäss diesen AGB ausgeschlossen werden.

11.2 Verschleissteile

Nicht gedeckt sind insbesondere Verschleissteile (Bremsbeläge, Bremsscheiben, Kupplung, Reifen, Felgen, Wischerblätter, Leuchtmittel, Zahn-/Keilriemen, Spann-/Umlenkrollen, 12V-Batterie), sofern kein gedeckter technischer Defekt ursächlich ist. Für GNG Care können abweichende Regelungen gelten.

11.3 Geräusche und Komfortbeanstandungen

  • quietschende Bremsen
  • Windgeräusche
  • Reifengeräusche
  • Klappern
  • Knarzen
  • Vibrationen ohne technischen Defekt
  • Komfortbeanstandungen ohne nachweisbaren technischen Defekt

11.4 Reifen

  • abgefahrene Reifen
  • schräg abgefahrene Reifen
  • Sägezahnbildung
  • falsche Achsgeometrie
  • Reifengeräusche
  • Unwucht
  • Bordsteinschäden
  • Reifenschäden durch Fremdeinwirkung

11.5 Betriebsstoffe

Betriebsstoffe sind bei GNG Protect nur gedeckt, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer gedeckten Reparatur erforderlich sind. Eine separate Vergütung ist ausgeschlossen. Für GNG Liquids gelten die spezifischen Bestimmungen.

11.6 Karosserie und optische Mängel

  • Lackschäden
  • Steinschläge
  • Rost
  • Dellen
  • Kratzer
  • Glasbruch
  • optische Mängel
  • altersbedingte optische Veränderungen

11.7 Äussere Einwirkungen

  • Unfall
  • Diebstahl
  • Vandalismus
  • Brand
  • Hagel
  • Überschwemmung
  • Marderbiss
  • Fremdeinwirkung
  • unsachgemässe Bedienung
  • Gewalt- oder Elementarereignisse

11.8 Tuning und Manipulationen

Nicht gedeckt sind Schäden an Fahrzeugen mit nicht genehmigten technischen Veränderungen (Chiptuning, Leistungssteigerungen, Softwaremanipulationen, Tieferlegungen, Fahrwerksumbauten, Distanzscheiben, nicht freigegebene Rad-/Reifenkombinationen, Motorsportnutzung). Offiziell homologierte und eingetragene Umbauten — z. B. ABT by AMAG — gelten nicht automatisch als Ausschlussgrund.

11.9 Hybrid- und Hochvoltbatterien

Hybrid- und Hochvoltbatterien sind bei technischem Defekt grundsätzlich gedeckt. Nicht gedeckt sind natürlicher Kapazitätsverlust, Reichweitenverlust, Minderleistung, Alterung, normale Degradation, Schäden durch unsachgemässe Ladung/Nutzung oder äussere Einwirkung.

11.10 Infotainment und Displays

Technische Defekte an Infotainment, Steuergeräten, Navigation, Kommunikationsmodulen, Verstärkern und Bedieneinheiten können gedeckt sein. Nicht gedeckt: Pixelfehler ohne Funktionsausfall, Einbrenneffekte, altersbedingte Displayveränderungen, Kratzer, Glasbruch, äussere Beschädigungen, Schäden durch unsachgemässe Bedienung.

11.11 Software, Updates und Rückrufe

Nicht gedeckt sind Schäden, die dadurch entstehen oder vergrössert werden, dass vom Hersteller vorgeschriebene Software-Updates, Rückrufe, Serviceaktionen oder technische Massnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

11.12 Ersatzfahrzeuge und Folgekosten

  • Ersatzfahrzeuge
  • Mietwagen
  • Nutzungsausfall
  • Mobilitätskosten
  • Hotelkosten
  • Reisekosten
  • Verdienstausfall
  • sonstige indirekte Schäden oder Folgekosten

11.13 Manipulation am Kilometerzähler und an Fahrzeugdaten

Kein Leistungsanspruch besteht bei Manipulationen am Kilometerzähler, an der Fahrgestellnummer, an Steuergeräten oder sonstigen relevanten Fahrzeugdaten. Dies gilt auch bei Verdacht auf eine nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche Kilometerhistorie.

11.14 Besondere Nutzung des Fahrzeugs

  • Nutzung als Abschleppfahrzeug
  • gewerblicher Fahrschulbetrieb mit manuellem Schaltgetriebe
  • Motorsport
  • Rennstreckenbetrieb
  • gewerbliche Dauer- oder Schwerlastnutzung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart

11.15 Abschlepp-, Bergungs- und Transportkosten

Abschlepp-, Bergungs-, Transport-, Rückführungs- und Mobilitätskosten sind nicht Bestandteil von GNG Protect, sofern sie nicht vorgängig ausdrücklich durch die GNG AG freigegeben wurden.

Maximale Entschädigung und wirtschaftlicher Totalschaden

12 · #entschaedigung

12.1 Maximale Entschädigung

Die maximale Entschädigung pro Schadenfall beträgt 80 % des Eurotax-Eintauschwertes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses.

12.2 Keine Pflicht zur vollständigen Reparatur

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten die maximale Entschädigungsgrenze, besteht kein Anspruch auf vollständige Übernahme. Die GNG AG ist berechtigt, die Leistung auf die maximale Entschädigung zu begrenzen.

12.3 Alternative Lösung

  • Teilübernahme der Reparaturkosten bis zur maximalen Entschädigungsgrenze
  • Anzahlung an ein anderes Fahrzeug der GNG AG
  • andere einvernehmliche Lösung

Schadenmeldung und Schadenfreigabe

13 · #schadenmeldung

13.1 Unverzügliche Schadenmeldung

Jeder Schaden, Defekt oder Mangel ist der GNG AG unverzüglich nach Feststellung zu melden.

13.2 Freigabe vor Reparaturbeginn

Vor Beginn einer Reparatur ist zwingend die Freigabe der GNG AG einzuholen. Ohne vorgängige Freigabe besteht kein Leistungsanspruch.

13.3 Erforderliche Unterlagen

  • Fahrzeugdaten
  • Kilometerstand
  • Vertragsnummer
  • Diagnosebericht
  • Kostenvoranschlag
  • Fehlerspeicherprotokoll
  • Fotos
  • Servicehistorie
  • weitere technische Unterlagen

13.4 Freigabeberechtigung

Schadenfreigaben erfolgen ausschliesslich durch Daniel Gehrig (oder Michael Rausch als Stellvertretung). Andere Mitarbeitende sind nicht berechtigt, verbindliche Schadenfreigaben zu erteilen, sofern sie nicht ausdrücklich durch die GNG AG autorisiert wurden.

13.5 Diagnosekosten

Diagnosekosten sind bei gedeckten Schadenfällen gedeckt. Bei nicht gedeckten Schadenfällen trägt der Kunde die Diagnosekosten selbst. Diagnosekosten sind nur im notwendigen und angemessenen Umfang gedeckt.

13.6 Weiterfahrt trotz Warnmeldung

Der Kunde ist verpflichtet, Warnmeldungen, Kontrolllampen, Fehlermeldungen oder ungewöhnliche Fahrzeugreaktionen ernst zu nehmen. Schäden durch Weiterfahrt trotz Warnmeldung sind nicht gedeckt.

13.7 Selbstbehalt im Schadenfall

Der vereinbarte Selbstbehalt gilt pro gedecktem Schadenfall und nicht automatisch pro Werkstattaufenthalt. Mehrere Mängel mit gleicher technischer Ursache können als ein Schadenfall behandelt werden.

Pannen- und Auslandfälle

14 · #pannen

14.1 Kontaktaufnahme mit GNG AG

Bei Pannen oder Schadenfällen ausserhalb der GNG AG, insbesondere im Ausland, ist vor Reparaturbeginn zwingend die GNG AG zu kontaktieren.

14.2 Vorgängige Freigabe

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Reparatur vorgängig durch die GNG AG freigegeben wurde.

14.3 Notmassnahmen

In dringenden Notfällen dürfen nur jene Massnahmen vorgenommen werden, die zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder zur Schadenminderung zwingend erforderlich sind. Der Kunde hat die GNG AG so rasch wie möglich zu informieren und sämtliche Belege einzureichen.

14.4 Keine generelle Drittwerkstattberechtigung

Eine Freigabe im Pannen- oder Auslandfall begründet keine generelle freie Werkstattwahl.

14.5 Belege und Rückerstattung bei Auslandfällen

Belege, Diagnoseunterlagen, Fotos, Kostenvoranschläge und Zahlungsnachweise sind einzureichen. Eine Rückerstattung erfolgt in Schweizer Franken. Wechselkursdifferenzen, ausländische Steuern, Gebühren oder nicht freigegebene Mehrkosten können vom Leistungsumfang ausgeschlossen werden.

Service-, Wartungs- und Mitwirkungspflichten

15 · #pflichten

15.1 Einhaltung der Herstellervorgaben

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Service-, Wartungs-, Unterhalts-, Software- und Rückrufmassnahmen fristgerecht durchführen zu lassen.

15.2 Durchführung bei GNG AG

Für GNG Care und GNG Liquids müssen sämtliche Leistungen bei der GNG AG bezogen werden. Für GNG Protect müssen sämtliche Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten bei der GNG AG oder bei einer vorgängig schriftlich autorisierten Stelle durchgeführt werden.

15.3 Nachweispflicht

Der Kunde weist die Einhaltung der Service- und Wartungspflicht nach (Serviceheft, digitale Servicehistorie, Rechnungen, Prüfberichte oder Herstellernachweise).

15.4 Folgen bei Pflichtverletzung

Bei Verletzung der Service-, Wartungs- oder Mitwirkungspflichten kann der Leistungsanspruch ganz oder teilweise entfallen. Bei GNG Protect kann der Leistungsanspruch per sofort erlöschen.

15.5 Serviceüberschreitung

Eine Überschreitung der Herstellervorgaben von mehr als 60 Tagen oder mehr als 2'000 km kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Leistungsanspruchs führen.

15.6 Neuwagenanschlussgarantie und Kilometergrenze

Der Kunde informiert die GNG AG rechtzeitig, sobald die Kilometergrenze einer Hersteller- oder Anschlussgarantie erreicht oder absehbar erreicht wird, damit GNG Care oder GNG Protect nahtlos anschliessen kann. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, besteht für Schäden während einer entstehenden Deckungslücke kein Leistungsanspruch.

Zahlungsmodalitäten

16 · #zahlung

16.1 Zahlungsfrist

Für sämtliche Zahlungsarten gilt eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum bzw. Fälligkeitsdatum. Die Prämie bzw. der Rechnungsbetrag ist jeweils im Voraus geschuldet.

16.2 Zahlungsarten

  • Komplettzahlung über die gesamte Vertragslaufdauer
  • Ganzjahresrechnung im Voraus
  • Halbjahresrechnung im Voraus
  • Quartalsrechnung im Voraus
  • Monatsrechnung im Voraus

16.3 Zuschlag pro Rechnung

Bei Teilzahlung (Monats-, Quartals-, Halbjahresrechnung) wird pro Rechnung ein Administrationszuschlag von CHF 20.– erhoben.

16.4 Keine Zinsen

Es werden keine Teilzahlungszinsen erhoben.

16.5 Keine MF Group

Eine Abwicklung über MF Group erfolgt nicht. MF Group ist nicht Bestandteil des GNG Care, GNG Protect oder GNG Liquids Zahlungsprozesses.

16.6 Zahlungseingang

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie vollständig bei der GNG AG eingegangen und verbucht ist.

Zahlungsverzug, Mahnung und Vertragsauflösung

17 · #verzug

17.1 Zahlungsverzug

Wird eine fällige Rechnung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen bezahlt, befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug.

17.2 Ruhen des Leistungsanspruchs

Während des Zahlungsverzugs ruht der Leistungsanspruch automatisch. Schäden während dieser Zeit sind nicht gedeckt; eine spätere Zahlung begründet keinen rückwirkenden Leistungsanspruch.

17.3 Erste Mahnung

Für die erste Mahnung wird keine Mahngebühr erhoben, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

17.4 Zweite Mahnung

Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 50.– erhoben.

17.5 Vertragsauflösung

Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, ist die GNG AG berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Mit der Vertragsauflösung erlöschen sämtliche zukünftigen Leistungsansprüche aus dem betroffenen Produkt.

17.6 Ungedeckte Dienstleistungen

Bereits erbrachte, nicht gedeckte oder nicht bezahlte Dienstleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Offene Forderungen bleiben trotz Vertragsauflösung geschuldet.

17.7 Reaktivierung

Eine Reaktivierung ist nur nach vollständigem Ausgleich sämtlicher offener Beträge möglich. Schäden während der Zeit des Zahlungsverzugs bleiben ausgeschlossen.

Halterwechsel, Fahrzeugverkauf und Übertragbarkeit

18 · #halterwechsel

18.1 Fahrzeugbindung

Alle Produkte sind fahrzeuggebunden und gelten ausschliesslich für das im Vertrag bezeichnete Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgestellnummer.

18.2 Halterwechsel

Ein Halterwechsel ist der GNG AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

18.3 Übertragung auf neuen Halter

  • die GNG AG den Halterwechsel bestätigt
  • der neue Halter diese AGB akzeptiert
  • sämtliche Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind
  • keine offenen Zahlungen bestehen
  • die Service- und Wartungspflicht weiterhin eingehalten wird

18.4 Fahrzeugverkauf

Bei Fahrzeugverkauf können die bestehenden Produkte mit dem Fahrzeug auf den neuen Halter übergehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine automatische Übertragung ohne Meldung an die GNG AG findet nicht statt.

18.5 Vorzeitiger Fahrzeugwechsel

Bei vorzeitigem Fahrzeugwechsel kann ein allfälliger Restwert nach Zustimmung der GNG AG auf ein gleichartiges neues Produkt für ein Ersatzfahrzeug angerechnet werden. Eine Barauszahlung oder Anrechnung auf andere Produkte ist ausgeschlossen.

Kulanz und freiwillige Leistungen

19 · #kulanz

19.1 Keine Anspruchsgrundlage

Kulanzleistungen sind freiwillige Leistungen der GNG AG. Ein Anspruch auf Kulanz besteht nicht.

19.2 Keine Präjudizwirkung

Eine einmal gewährte Kulanzleistung begründet keinen Anspruch auf künftige Kulanzleistungen.

19.3 Keine Anerkennung einer Rechtspflicht

Kulanzleistungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Unabhängige Expertise

20 · #expertise

20.1 Streitfälle

Bei Streitfällen über Ursache, Umfang, Deckung oder Kosten eines Schadenfalls kann die GNG AG eine unabhängige Expertise veranlassen.

20.2 Fachstelle

Die Expertise kann insbesondere durch den TCS oder eine gleichwertige neutrale Fachstelle erfolgen.

20.3 Wirkung

Die Beurteilung der unabhängigen Fachstelle ist für die weitere Schadenabwicklung massgebend, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.

Elektronischer Vertragsabschluss und Dokumentation

21 · #elektronisch

21.1 Elektronischer Abschluss

Der Vertrag kann elektronisch abgeschlossen werden.

21.2 Zustimmung des Kunden

  • den Vertrag
  • die Produktauswahl
  • die Zahlungsart
  • diese AGB
  • die Datenschutzbestimmungen
  • die Service- und Wartungspflichten
  • allfällige besondere Hinweise

21.3 Nachweis

  • Datum
  • Uhrzeit
  • Vertragsversion
  • AGB-Version
  • IP-Adresse
  • elektronische Signatur
  • Checkbox-Bestätigungen
  • Vertragsdokumente

21.4 Vertragsunterlagen

Der Kunde erhält nach Vertragsabschluss die relevanten Vertragsunterlagen in geeigneter Form (E-Mail, Kundenportal, Ausdruck oder Postversand).

22.1 Datenbearbeitung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die GNG AG personenbezogene Daten, Fahrzeugdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten, Servicehistorien und Schadeninformationen bearbeitet, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist.

22.2 Zweck der Bearbeitung

  • Vertragsabschluss
  • Vertragsverwaltung
  • Leistungserbringung
  • Zahlungsabwicklung
  • Schadenbearbeitung
  • Kundenbetreuung
  • Qualitätssicherung
  • interne Auswertung und Reporting
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten

22.3 Weitergabe von Daten

  • autorisierte Werkstätten
  • technische Experten
  • TCS oder gleichwertige Fachstellen
  • IT-Dienstleister
  • Zahlungsdienstleister
  • Rechtsberater
  • Behörden, sofern gesetzlich erforderlich

22.4 Datenschutzerklärung

Die Datenbearbeitung erfolgt gemäss der jeweils gültigen Datenschutzerklärung der GNG AG.

23.1 Grundsatz

Die Haftung der GNG AG richtet sich nach zwingendem Schweizer Recht.

23.2 Ausschluss indirekter Schäden

Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Reise- oder Hotelkosten sowie sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

23.3 Keine Haftung bei Pflichtverletzung des Kunden

  • verspätete Schadenmeldung
  • Weiterfahrt trotz Warnmeldung
  • nicht eingehaltene Serviceintervalle
  • fehlende Freigabe vor Reparaturbeginn
  • unsachgemässe Nutzung
  • nicht durchgeführte Rückrufe oder Software-Updates
  • nicht genehmigte technische Veränderungen

Änderung der AGB und Produktbedingungen

24 · #aenderungen

24.1 Grundsatz

Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags.

24.2 Änderungen für neue Verträge

Die GNG AG kann diese AGB für zukünftige Vertragsabschlüsse jederzeit ändern.

24.3 Änderungen bei Verlängerung

Bei Verlängerungen gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Bedingungen, sofern im Verlängerungsvertrag nichts anderes vereinbart wird.

Salvatorische Klausel

25 · #salvatorisch

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

26 · #recht

26.1 Anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

26.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der GNG AG in 9200 Gossau. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.

Diese AGB (Stand 07.2026) sind Bestandteil jedes Vertragsabschlusses für GNG Care · GNG Protect · GNG Liquids. Bei Fragen erreichen Sie uns unter gngcare@gng.ch.